WIEDERKEHRENDE BEITRÄGE | THÜRINGEN | Kein Bürgerbegehren über Straßenausbaubeiträge in Pößneck

( k-info | THÜRINGEN | 15.08.2013 )  -   Das Verwaltungsgericht Gera hat eine Klage auf Zulassung eines Bürgerbegehrens zum Thema "Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge in Pößneck" abgewiesen.

Nachdem die etwa 12.000 Einwohner zählende Stadt Pößneck im Saale-Orla-Kreis zuvor den entsprechenden Zulassungsantrag in einer Entscheidung des Bürgermeisters Michael Modde abgelehnt hatte, klagten die Initiatoren beim zuständigen Verwaltungsgericht auf Zulassung. Der Antrag auf Bürgerbegehren lief darauf hinaus, den Stadtratsbeschluss vom 18.10.2012 zur Einführung einmaliger Straßenausbaubeiträge aufheben zu lassen und den Pößnecker Bürgern die Entscheidung zu übertragen, ob in der Stadt wie seither Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen erhoben werden oder zukünftig einmaige Straßenbaubeiträge.

Richter beim VG Gera, Ralf Alexander, beanstandete in der Verhandlung, dass das Bürgerbegehren den zur Entscheidung aufgerufenen Bürgern nicht ausreichend genug klar machen würde, welche Konsequenzen der Systemwechsel für die Grundstückseigentümer der Stadt Pößneck habe. Bei dem von der Initiative für ein Bürgerbegehren gewünschten Modell hätten alle Grundstückseigentümer im Stadtgebiet Straßenausbaubeiträge zahlen müssen, unabhängig davon, ob sie überhaupt einen Vorteil von der Ausbaumaßnahme haben oder nicht, während bei einmaligen Straßenausbaubeiträge ein besonderer Vorteil gegeben sein muss. 

Allerdings war dies nicht der einzige Beweggrund für die Entscheidung des Verwaltunggerichts. Neben der unzureichenden Begründung sah es das VG Gera auch als problematisch an, dass das gesamte Stadtgebiet als Abrechnungseinheit angesehen werden sollte. Dies ist nach der gängigen Rechtsprechung zu Wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen in Rheinald-Pfalz, Thüringen und Sachsen-Anhalt bei einen Stadt der Größe Pößnecks nicht zulässig, urteile das Gericht. Die Gesamtfläche der Stadt sei viel zu groß, hieß es, um alle anfallenden Straßenausbaukosten auf alle Grundstückseigentümer der Stadt umzulegen. Die Abrechnungseinheiten könnten zwar größer gefasst sein, als bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen, müssten sich aber auf bestimmte Gebiete beschränken, erklärte Gerichtssprecher Bernd Amelung gegenüber der Ostthüringer Zeitung. 

Abschließend vermisste das Gericht in der Begründung zu dem beantragten Bürgerbegehren auch Vorschläge zur Organisation möglicher Abrechnungseinheiten in Pößneck sowie Angaben darüber, wie der Verwaltungsaufwand der Erhebung Wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen finanziert werden soll.

Gegen die Abweisung der Klage kann Berufung eingelegt werden.

Kommentar zum Thema:

Den Initiatoren des Bürgerbegehens (Constanze Truschzinski / SIP, Gerd Walther / IG Metall sowie Ex-Bürgermeister Michael Roolant / CDU) ging es darum, die wiederkehrende Beiträge erneut für Pößneck einführen, nachdem die Stadt solche Beiträge bereits ab Mitte der 1990er Jahre erhoben hatte, dann aber wegen Problemen mit der Satzung davon absehen musste.

Bei wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen nach § 7a des Thüringer Kommunalabgabengestzes / ThürKAG werden viele oder alle Grundstückseigentümer einer Kommune - je nach Zuordnung zu einer oder mehreren Abrechnungseinheiten - zur Finanzierung einzelner Straßenbaumaßnahmen herangezogen, auch wenn sie keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass "ihre" Straße mit erneuert wird.

Die Stadt Pößneck setzt dagegen mit ihrer Entscheidung vom Oktober 2012 auf das im Freistaat Thüringen überwiegend angewandte Verfahren nach § 7 ThürKAG, bei dem nur diejenigen Eigentümer Beiträge zahlen, die als Anlieger einen direkten, qualifizierten "besonderen Vorteil" von dem durchzuführenden Straßenausbau haben. Dieses Verfahren mit einer geringeren Zahl von Beitragspflichtigen führt in der Regel zu höheren Beiträgen, als wenn die beitragspflichtigen Kosten über wiederkehrende Beiträge auf alle Grundstückseigentümer umgelegt werden, wie die SIP (Soziale Initiative Pößneck) betonte.

Durch im ThürKAG verankerte Regelungen kann die Beitragsschuld hierbei jedoch ebenfalls in Jahresleistungen umgewandelt werden; maximal über zwanzig Jahre kann eine solche "Verrentung" genannte Stundung gehen, wobei der Freistaat Thüringen (nach derzeitiger Festlegung der Landesregierung) in den ersten sechs Jahren der Ratenzahlung sämtliche Zinsleistungen über eine sogenannte "Zinsbeihilfe" trägt.

Rainer Sauer, Jena