THÜRKAG | Die wichtigsten Regelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zum Thema "Beitragserhebung" - Dritter Teil: Die §§ 13 und 16

( k-info | THÜRINGEN | 23.09.2013 )  -  Hier findet man in einer Übersicht die wichtigsten Regelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zum Thema der "Beitragserhebung". Das ThürKAG trat im August 1991 in Kraft und ist derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 gültig.


§ 13 (Informationspflichten)

Sobald die Gemeinden und Landkreise entschieden haben, eine Maßnahme im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, für die einmalige Beiträge erhoben werden sollen, teilen sie dies unverzüglich den Personen, die als Beitragspflichtige voraussichtlich in Betracht kommen, in geeigneter Form mit und weisen darauf hin, dass diese mit der Zahlung von Beiträgen zu rechnen haben. Zugleich sind die Beitragspflichtigen darauf hinzuweisen, dass sie in die Satzung sowie in die Planungsunterlagen, die den Ausschreibungen zugrunde gelegt werden sollen, Einblick nehmen und während der Zeit der Einsichtnahme Anregungen vorbringen können.

Bei Maßnahmen der Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wegen sollen neben der in den Planungsunterlagen enthaltenen Ausbauvariante auch Alternativausbauvarianten benannt werden. Vor Ausführung einer Maßnahme nach Satz 1 sollen Gemeinden und Landkreise im Rahmen einer gesonderten, für die Betroffenen öffentlichen Veranstaltung über das Vorhaben unter Einbeziehung hierzu ergangener Anregungen unterrichten. Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die erstmalige Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen und Benutzungsgebühren.

Die Beitrags- und die Gebührenpflichtigen sind berechtigt, die Kosten- und Aufwandsrechnung einzusehen. Die voraussichtlich Beitragspflichtigen werden über den Zeitpunkt der Beendigung von Straßenausbaumaßnahmen in geeigneter Form unterrichtet.

§ 16 (Abgabehinterziehung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgaberechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

2. die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgaberechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabevorteile erlangt. § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Versuch ist strafbar.

THÜRKAG | Die wichtigsten Regelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zum Thema "Beitragserhebung" - Zweiter Teil: Die §§ 7a, 7b und 7c

( k-info | THÜRINGEN | 16.09.2013 )  -  Hier findet man in einer Übersicht die wichtigsten Regelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zum Thema der "Beitragserhebung". Das ThürKAG trat im August 1991 in Kraft und ist derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 gültig.


§ 7 (Wiederkehrende Beiträge)

(1) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass anstelle einmaliger Beiträge im Sinne des § 7 die jährlichen Investitionsaufwendungen für öffentliche Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) nach Abzug des Gemeindeanteils (Absatz 3) als wiederkehrender Beitrag auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. In der Satzung kann geregelt werden, dass sämtliche Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, für deren Ausbau vorteilsbezogene Beiträge von Grundstücken erhoben werden können, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen haben. Ein Nebeneinander von einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen in der Gemeinde ist zulässig. Die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen trifft die Gemeinde in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten.

(2) Bei der Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum bis zu fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ausgegangen werden. Weicht nach Ablauf dieses Zeitraums das Beitragsaufkommen von den tatsächlichen Investitionsaufwendungen nach Abzug des Gemeindeanteils (Absatz 3) ab, so ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen.

(3) Die Gemeinden legen in der Satzung fest, welchen Anteil der Aufwendungen sie selbst übernehmen (Gemeindeanteil). Der Gemeindeanteil muss mindestens 20 vom Hundert betragen und dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist. § 7 Abs. 4 a gilt entsprechend.

(4) Abweichend von § 2 Abs. 2 kann der Beitragssatz auch in einer gesonderten Satzung festgelegt werden.

(5) Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Auf die Beitragsschuld können vom Beginn des Kalenderjahres an Vorauszahlungen verlangt werden.

(6) Um eine Doppelbelastung von Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches zu vermeiden, haben die Gemeinden durch Satzung Überleitungsregelungen für die Fälle zu treffen, in denen Erschließungsbeiträge bzw. Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Beiträge nach § 7 dieses Gesetzes entstanden sind. Diese sind angemessen zu berücksichtigen. Dazu sollen die Überleitungsregelungen insbesondere vorsehen, dass die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn einmalige Beiträge nur deshalb nicht berücksichtigt wurden, weil sie nach Erlass einer Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge entstanden sind.

(7) Stellen Gemeinden von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen nach Absatz 1 auf einmalige Straßenausbaubeiträge nach § 7 um, sind vor der Umstellung geleistete wiederkehrende Straßenausbaubeiträge auf den nächsten Straßenausbaubeitrag anzurechnen. Entsteht nach dem Zeitpunkt der Umstellung kein neuer Straßenausbaubeitrag bis zum Ablauf des 20. Jahres nach der ersten Entstehung des wiederkehrenden Beitrags, kann die Gemeinde durch Festlegung in der Satzung bestimmen, dass die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge bis zum Ablauf dieses Zeitraums in der zuletzt festgesetzten Höhe weiter zu entrichten sind.

(8) Soweit einmalige Beiträge noch nicht entstanden sind, können die Gemeinden die vor Inkrafttreten der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge angefallenen beitragsfähigen Investitionsaufwendungen verteilt auf einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren bei der Ermittlung des Beitragssatzes berücksichtigen.

§ 7 b (Stundung von einmaligen Beiträgen)

(1) Einmalige Beiträge können auf Antrag des Beitragspflichtigen insoweit verzinslich gestundet werden, als die Beitragsschuld in bis zu fünf aufeinander folgenden Jahresraten beglichen wird. Die Höhe und Fälligkeit der Raten wird durch Bescheid oder öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegt. § 222 Satz 1 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.

(2) Einmalige Beiträge können zur Vermeidung erheblicher Härten im Sinne des § 222 Satz 1 der Abgabenordnung im Einzelfall über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus gestundet werden. In diesem Fall soll der Beitrag in höchstens 20 Jahresraten entrichtet werden. Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresraten wird durch Bescheid festgelegt. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens sechs vom Hundert jährlich zu verzinsen. Der Beitragsschuldner kann am Ende eines jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtungen tilgen. Die Jahresraten stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 713) in der jeweils geltenden Fassung gleich.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass der Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen für bebaute, gewerblich genutzte Grundstücke zinslos gestundet wird, soweit und solange der Beitragspflichtige nachweist, dass

1. das Verhältnis der genutzten Grundstücksfläche zu der nicht genutzten Grundstücksfläche das Verhältnis 1zu 3 überschreitet und

2. die nicht genutzten Grundstücksteile nicht zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen veräußert werden können.

Die Stundung soll auf die Grundstücksfläche begrenzt werden, die über das in Satz 1 Nr. 1 genannte Verhältnis hinausgeht.

(4) Die Satzung kann bestimmen, dass der Beitrag zinslos gestundet wird, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden und der Beitragspflichtige nachweist, dass die darauf befindlichen Gebäude nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind oder für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

(5) Die Satzung kann bestimmen, dass der Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen zinslos gestundet wird, soweit und solange Grundstücke

1. als Friedhof genutzt werden oder

2. mit Kirchen bebaut sind, die zur Religionsausübung genutzt werden, soweit diese nicht tatsächlich an die Einrichtung angeschlossen sind.

(6) Eine erhebliche Härte im Sinne des § 222 der Abgabenordnung (Stundung) kann bei Beitragsforderungen insbesondere für unbebaute, beitragspflichtige Grundstücke vorliegen, deren landwirtschaftliche Nutzung weiterhin notwendig ist oder deren Nichtbebauung im Interesse der Erhaltung der charakteristischen Siedlungsstruktur oder des Ortsbildes liegt. In diesen Fällen soll auf die Erhebung von Zinsen verzichtet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 sind entsprechend auf Vorauszahlungen und Vorschüsse anzuwenden.

(8) Soweit sich die für eine Stundung von einmaligen Beiträgen, Vorauszahlungen und Vorschüssen nach den Absätzen 2 bis 6 maßgeblichen Umstände ändern, ist der Beitragspflichtige verpflichtet, dies unverzüglich dem Beitragsberechtigten anzuzeigen.

§ 7 c (Ungetrennte Hofräume)

(1) Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, können zur Deckung des gemeindlichen Aufwandes für die Fremdenverkehrsförderung von den selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben.

(2) Die Abgabe bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem einzelnen Abgabepflichtigen aus dem Fremdenverkehr erwachsen.

(3) Die Gemeinden können auf die Beitragsschuld eines Kalenderjahres bereits während dieses Jahres Vorauszahlungen verlangen.

THÜRKAG | Die wichtigsten Regelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zum Thema "Beitragserhebung" - Erster Teil: § 7

( k-info | THÜRINGEN | 12.09.2013 )  -  Hier findet man in einer Übersicht die wichtigsten Regelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zum Thema der "Beitragserhebung". Das ThürKAG trat im August 1991 in Kraft und ist derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 gültig.


§ 7 (Beiträge)

(1) Die Gemeinden und Landkreise können, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Der Investitionsaufwand umfasst auch den Wert der von der Kommune aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung. Für die Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wegen sollen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Die Gemeinde kann von einer Beitragserhebung nach Satz 3 absehen, wenn

1. diese für sie zu keinem wesentlichen Vermögenszuwachs führen würde oder

2. ihre finanzielle Situation dauerhaft so günstig ist, dass sie ohne Verletzung der Einnahmebeschaffungsgrundsätze auf eine Beitragserhebung verzichten kann.

Die Entscheidung der Gemeinde nach Satz 4 erfolgt durch Beschluss, welcher zu begründen und der Kommunalaufsicht anzuzeigen ist; Absatz 12 bleibt unberührt. Bei nicht leitungsgebundenen Einrichtungen kann der Aufwand für bestimmte Abschnitte ermittelt werden; für mehrere Einrichtungen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Aufwand insgesamt ermittelt werden. Der Beitrag kann für Teile der Einrichtung selbständig erhoben werden (Kostenspaltung). Bei leitungsgebundenen Einrichtungen können Beiträge für Teile einer Einrichtung selbständig erhoben werden, wenn diese Teile nutzbar sind.

(2) Bei Anliegerstraßen sollen die Interessen der Anwohner an einem ihren Bedürfnissen entsprechenden, ortstypischen und kostensparenden Ausbau besondere Berücksichtigung finden; bereits vorhandene, unter technischen Gesichtspunkten noch nutzbare Straßenbestandteile sollen in die Bauplanungen einbezogen werden, soweit hierdurch Kosteneinsparungen erzielt werden können. Für Einrichtungen der Wasserversorgung sowie für die laufende Straßenunterhaltung und die Straßeninstandsetzung werden keine Beiträge erhoben.

(3) Sind die Vorteile der Beitragspflichtigen verschieden hoch, so sind die Beiträge entsprechend abzustufen. Verteilungsmaßstäbe sind insbesondere


1. die Grundstücksflächen,

2. das Maß der baulichen Nutzung (Geschossfläche, Anzahl der Vollgeschosse),

3. die Art der baulichen Nutzung oder 4. die Grundstücksbreite.

Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden. In der Satzung kann geregelt werden, dass bei der Berechnung der Beiträge sowohl für leitungsgebundene als auch für nicht leitungsgebundene Einrichtungen die Grundstücksflächen in unbeplanten Gebieten nur bis zur ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung berücksichtigt werden.

(4) Kommt die Einrichtung neben den Beitragspflichtigen nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute, so ist in der Satzung eine Eigenbeteiligung der Kommune vorzusehen. Die Eigenbeteiligung muss die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigen.

(4a) Die Straßenausbaubeitragssatzung kann für das gesamte Gemeindegebiet eine über den Vorteil der Allgemeinheit hinausgehende Eigenbeteiligung der Gemeinde vorsehen, wenn

1. die Gemeinde einschließlich ihrer Eigenbetriebe keine Geldschulden hat oder der Schuldenstand der Gemeinde einschließlich ihrer Eigenbetriebe zum 31. Dezember des Vorjahres höchstens 150 Euro je Einwohner der Gemeinde betragen hat,

2. die Gemeinde bislang keine Bedarfszuweisungen in Anspruch genommen hat und auch bei Erhöhung des Gemeindeanteils keine Bedarfszuweisungen benötigt,

3. die Gemeinde einschließlich ihrer Eigenbetriebe im Finanzplanungszeitraum keine Kreditaufnahme geplant hat und

4. aufgrund der Bewertung sonstiger Risiken (zum Beispiel Bürgschaften, Gewährverträge, kreditähnliche Rechtsgeschäfte) keine Verschlechterung der Haushaltssituation der Gemeinde zu befürchten ist.

Die Eigenbeteiligung der Gemeinde darf für Straßen, die

1. überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, 80 vom Hundert,

2. überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, 85 vom Hundert und 

3. überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, 90 vom Hundert nicht überschreiten. Entsprechend der Verkehrsbedeutung der Straße sowie der einzelnen Teileinrichtungen ist dabei eine angemessene Abstufung vorzusehen. Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 ist das Satzungsrecht umgehend anzupassen.

(5) Steht im Zeitpunkt des Satzungserlasses der Aufwand nach Absatz 1 noch nicht fest, so kann in Abweichung von § 2 Abs. 2 davon abgesehen werden, den Abgabesatz festzulegen; es müssen aber die wesentlichen Bestandteile der einzelnen Einrichtungen in der Satzung nach Art und Umfang bezeichnet und der umzulegende Teil der Gesamtkosten bestimmt werden.

(6) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der Maßnahme oder der Teilmaßnahme und im Falle der Abschnittsbildung mit der Beendigung des Abschnitts.

(7) Bei leitungsgebundenen Einrichtungen entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Teileinrichtung nach Absatz 1 Satz 8 angeschlossen werden kann, frühestens mit In- Kraft-Treten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Abweichend von Satz 1 entsteht die sachliche Beitragspflicht

1. für unbebaute Grundstücke, sobald und soweit das Grundstück bebaut und tatsächlich angeschlossen wird, und

2. für bebaute Grundstücke in Höhe der Differenz, die sich aus tatsächlicher und zulässiger Bebauung ergibt, erst, soweit und sobald die tatsächliche Bebauung erweitert wird.

Die sachliche Beitragspflicht entsteht für bebaute Grundstücke nicht, soweit und solange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der Einrichtung des Aufgabenträgers um mehr als 30 vom Hundert übersteigt. Sofern die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist bei der Ermittlung der durchschnittlichen Grundstücksfläche insbesondere zwischen Grundstücken, die vorwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden, und sonstigen Grundstücken zu unterscheiden. Satz 3 gilt nicht für die tatsächlich bebaute Fläche. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nachträglich, unterrichten die Gemeinden die Aufgabenträger über Bauvorhaben, für die Baugenehmigungen erteilt oder die baurechtlich angezeigt wurden.

(8) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorauszahlungen auf den einmaligen Beitrag verlangt werden, sobald mit der Ausführung der beitragspflichtigen Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorauszahlung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorauszahlende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorauszahlungsbescheides noch nicht entstanden, kann die Vorauszahlung zurückverlangt werden. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorauszahlung mit acht vom Hundert jährlich zu verzinsen. Ist eine Beitragspflicht bereits entstanden, können Vorschüsse auf den Beitrag erhoben werden, sofern die endgültige Beitragsschuld noch nicht berechnet werden kann.

(9) Für leitungsgebundene Einrichtungen können unbeschadet der Regelung des Absatzes 8 Vorauszahlungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 1 nach Maßgabe des Baufortschritts der Einrichtung bis zu 80 vom Hundert des voraussichtlichen, beitragsfähigen Investitionsaufwands erhoben werden. Im Falle der Kostenspaltung nach Absatz 1 Satz 7 ist die Erhebung der Vorausleistung für Teile der Einrichtung gesondert zulässig. Sofern die für die Berechnung der Vorauszahlung notwendigen Grunddaten nicht vorhanden sind, werden sie durch Selbstauskunft des Beitragspflichtigen ermittelt. Kommt der Beitragspflichtige dem Auskunftsverlangen nicht nach, können die notwendigen Grunddaten durch Schätzung ermittelt werden. Führt der im Wege der Selbstauskunft oder der Schätzung der Vorauszahlung zugrunde gelegte satzungsgemäße Verteilungsmaßstab zu einem anderen Beitrag, als er bei einer tatsächlichen Ermittlung anzusetzen gewesen wäre, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der aufgrund der Selbstauskunft oder der Schätzung erhobenen und der sich nach Zugrundelegung der tatsächlich anzusetzenden Werte ergebenden Vorauszahlung mit sechs vom Hundert jährlich zu verzinsen.

(10) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist; unabhängig hiervon richtet sich für restitutionsbelastete Grundstücke die Beitragspflicht nach Satz 2. Die Satzung kann bestimmen, dass beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(11) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, dem Erbbaurecht oder dem dinglichen Nutzungsrecht im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, im Falle des Absatzes 10 Satz 3 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum; die öffentliche Last erlischt nicht, solange die persönliche Schuld besteht. Der Duldungsbescheid, mit dem die öffentliche Last geltend gemacht wird, ist wie ein Leistungsbescheid zu vollstrecken. 

(12) Ein Beitrag kann auch für öffentliche Einrichtungen erhoben werden, die vor In-Kraft-Treten der Abgabesatzung hergestellt, angeschafft, erweitert, verbessert oder erneuert wurden. Die Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist spätestens vier Jahre nach Ablauf des Jahres zu beschließen, in dem die Maßnahme nach Satz 1 beendet wurde.

(13) Der Beitragsberechtigte kann die Ablösung des Beitrags vor Entstehung der Beitragspflicht gegen eine angemessene Gegenleistung zulassen. Das Nähere ist in der Satzung zu bestimmen.

(14) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind dazu verpflichtet, auf Verlangen der beitragsberechtigten Körperschaft die für die Berechnung der Vorauszahlungen, Vorschüsse und Beiträge erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen und die ihnen bekannten Beweismittel anzugeben. Dies gilt insbesondere für Angaben zu der Grundstücksfläche sowie der Art und dem Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks. Kommt der Verpflichtete einer Aufforderung der beitragsberechtigten Körperschaft nicht nach, kann er mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro belegt werden.

DIE GRUNDLAGEN DER BEITRAGSERHEBUNG | TEIL 1 | Zusammengefasst von Dipl-Verw. (FH) Rainer Sauer

( k-info | 03.09.2013 )  -  Für die Bürger der Stadt Jena wurde vor knapp einem Jahrzehnt eine Informationsschrift erstellt, welche die verschiedenen Stufen und Phasen des Verwaltungsverfahrens einer Beitragserhebung etwas näher beleuchtet und beschreibt. Der Erfolg dieser Antworten auf "Häufig gestellte Fragen zur Erhebung von Erschlkießungs- bzw. Straßenbaubeiträge" hat dazu geführt, dass diese Informationsschrift immer weider nachgefragt wird und hier auf "Kommunalabgaben. Info" erstmals in einer für das Internet verallgemeinerten Version für alle Interessenten verfügbar ist.

Bitte beachten Sie, dass dies kein "Leitfaden zur mathematisch korrekten Beitragsberechnung von Beginn an" sein kann, denn Beitragsrecht ist immer an die Betrachtung von Einzelfällen gebunden und bereits ein weiteres, hier nicht erwähntes, Detail kann beitragsrechtllich zu einer veränderten Betrachtungsweise führen. Anliegerbeitragsrecht an sich ist jedoch im Großen und Ganzen ein einfach strukturiertes Rechtsgebiet, das sich seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert zwar partiell geändert hat, dabei aber bis heute bestimmten Grundsätzen unverändert treu geblieben ist.

Allgemeine Bemerkungen

Den Kommunen (= Städte und Gemeinden) in Deutschland werden durch den Bund oder die Länder per Gesetz eine Vielzahl von Aufgaben und Zuständigkeiten im eigenen oder dem übertragenen Wirkungskreis aufgebürdet. So zählt z. B. die Verkehrssicherungspflicht der Städte gem. § 5 Abs. 2 des Bundesfern-straßengesetzes sowie den jeweiligen Straßengesetzen in Verbindung mit § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Regel zum Kreis der Pflichtaufgaben. 

Hierdurch wird für die Kommune und ihre für die Straßenbaulast verantwortlichen Mitarbeiter eine sogenannte "Amtspflicht" begründet, die öffentlichen Verkehrswege in einem Zustand zu halten, welcher verkehrssicher ist. Aus dieser Pflicht heraus ergibt sich, dass die Städte und Gemeinden gehalten sind, die in ihrer Obhut befindlichen Straßen in einem Zustand zu erhalten, der etwaige Regressansprüche gegen sie selbst ausschließt.

Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises eigen ist die Tatache, dass von den Kommunen zwar per Gesetz die Ausführung der Verkehrssicherungspflicht gefordert wird, ihnen aber die Art und Weise der Ausführung grundsätzlich frei steht. Aus Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland begründet sich wiederum der sogenannte "Vorbehalt des Gesetzes". Hiernach bedarf es für Eingriffe der staatlichen Gewalt - in unserem Beispiel: der Kommunen - in die Rechtspositionen einer Person - ergo des Bürgers - einer wirksamen und damit den Eingriff legitimierenden Ermächtigungsgrundlage. Eine dieser Grundlagen ist die Abgabenordnung 1977 / AO77. Sie regelt wann und wie sich ein Bürger an Kosten des Staates zu beteiligen hat.

Aus dem Umkehrschluss des § 130 Abs. 2 der AO77 heraus, sind belastende Verwaltungsakte solche, die in bestehende Rechte oder rechtlich erhebliche Vorteile des Bürgers eingreifen, diese Rechte bzw. Vorteile des Bürgers damit beschneiden. Jede Aufforderung zu einer Beitragszahlung stellt somit einen Eingriff des Staates in Rechtspositionen seiner Bürger dar, da Geld zu den rechtlich erheblichen Vorteilen zu zählen ist.

Zunächst ist im Beitragsrecht der öffentlichen Verkehrswege zwischen einer erstmaligen Straßenerschließungsmaßnahme und einer Straßen(aus)baumaßnahme - oft als Wiederherstellung oder Erneuerung - zu unterscheiden. Instandhaltungsmaßnahmen unterliegen keinerlei Beitragspflicht. Damit wird deutlich, dass sich die Möglichkeit einer Beitragserhebung nur für Herstellungsmaßnahmen rechtfertigt, die eine Veränderung des städtischen oder gemeindlichen Anlagevermögens bewirken, also aus dem Vermögenshaushalt zu bezahlen sind bzw. bezahlt werden, denn Instandhaltungsmaßnahmen werden über den Verwaltungshaushalt finanziert.

Finanziert sich die Herstellungsmaßnahme über den Vermögenshaushalt, löst sie automatisch eine Beitragspflicht aus. Für welche Grundstücke bzw. Grundstücks-eigentümer kann jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesagt werden. Klar ist aber, dass noch vor der genauen Bestimmung der Abrechnungsanlage und damit des Abrechnungsgebietes, die Gesetzesgrundlage zu klären ist, nach welcher später ein Beitrag erhoben werden soll.

Für die erstmalige engültige Herstellung bzw. Fertigstellung einer zuvor unfertigen öffentlichen Straße, eines Weges oder Platzes sind die Regelungen des Baugesetzbuches den Bundes / BauGB anzuwenden und für eine Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung und/oder Anschaffung einer öffentlichen Verkehrsanlage gelten die Regelungen des jeweiligen Kommunalabgabengesetzes. Private Erschließungs- bzw. Verkehrs-anlagen, Straßen, Wege udn Plätze sind daher nicht geeignet, Beitragspflichten nach dem BauGB oder dem KAG auszulösen.

[...wird fortgesetzt...]