THÜRKAG | Die Reform des Kommunalabgabengesetzes ist rechtens ... aber ist sie auch sinnvoll? (Teil 3)

( k-info | THÜRINGEN | 29.11.2013 )  -  Von vielen Bürgern gefordert, hat sie das Kabinett in Erfurt vor Kurzem beschlossen: die Reform des Thüringer Kommunalabgabengesetzes / ThürKAG. Diese Reform ist voll und ganz gesetzeskonform und damit rechtens. Aber macht das, was die Thüringer Landesregierung sich augedacht hat auch Sinn? Oder hätte man ganz andere Dinge im ThürKAG ändern müssen? [Fortsetzung von TEIL 1 und TEIL 2] 

Theorie ist die eine Sache und Wirklichkeit die andere, was zur Frage führt: Was will die Thüringer Landesregierung im Jahre 2014 nun konkret neu regeln und was könnte sie hierbei besser machen? Grundlage der geplanten Änderung der ThürKAG ist ja die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013, die sich u. a. mit sog. "Ausschlussfristen" befasst. "Ausschlussfristen" sollen (ähnlich wie anderswo der Grundsatz von "Treu und Glauben") festlegen, ab wann sich ein Bürger darauf verlassen können muss, dass die - im hier zur Rede stehenen Fall - zu einer Beitragserhung grundsätzlich verpflichtete Behörde hiervon absieht oder dauerhaft hiervon abgesehen hat.

Wobei erst einmal festzustellen wäre, dass die im Rechtsstaatsprinzip verankerte äußerste (Zumutbarkeits-)Frist niemals als eine "Höchstverjährungsfrist" oder "Höchstfestsetzungsfrist" anzusehen ist. Dies ist ohne Zweifel so, da der Beginn des Laufs einer Festsetzungfrist (und zwar im Sinne der §§ 169 ff. AO) immer mit der Entstehung einer Abgabenpflicht einhergeht und, da - in der vorliegenden Konstellation - nichts entstanden ist oder war, somit auch keine Festsetzungsverjährung zur Rede steht. In der Sache handelt es sich also vielmehr um eine Ausschlussfrist, wobei im Gesetzentwurf - so der Stand gem. Drucksache LT 5/6711 - von acht bzw. zwölf Jahren die Rede ist (siehe unten!).

Eine solche Ausschlussfrist könnte der Landesgesetzgeber (als eine Frist, die ohne das Entstandensein einer persönlichen Abgabenpflicht im Raum steht) beispielsweise durch einen, den Normen über die Anwendung des ThürKAG angehängten oder sogar in das KAG eingefügten, Satz einführen, der beinhalten sollte, dass eine Abgabenerhebung ausgeschlossen wird, die "spätestens ... Jahre nach Ablauf des Jahres ausgeschlossen ist, in dem die durch die Erfüllung des Abgabentatbestands begründete Vorteilslage eintrat" - und zwar ausdrücklich unanhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht.

Eine entsprechend ähnliche Formulierung hat die Bayerische Staatsregierung in ihrem Gesetzentwurf zur Änderung des eigenen KAGs vom 04.11.2013 auf Seite 7 aufgenommen. Thüringen dagegen beschränkt sich bisher - ebenfalls mit Stand gem. Drucksache LT 5/6711 - auf eine "Light"-Version für Satzungskonstellationen. Aber: Welcher Zeitraum zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und einer Abgabenerhebung ist nach dem Rechtsstaatsprinzip überhaupt noch tolerabel? Gibt es hier eine Toleranzgrenze? - Diese hängt ganz entscheidend davon ab, welches Datum der Thüringer Gesetzgeber sich als Ausschlussfrist gesetzt hat.

Auszüge aus dem "Entwurf zur Änderung des ThürKAG / Artikel 1"

"2.) § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b wird wie folgt geändert: a) Dem Doppelbuchstaben bb Spiegelstrich 2 werden folgende Worte angefügt:

"in Abweichung von der Festsetzungsfrist von vier Jahren beträgt die Festsetzungsfrist für die Fälle der rückwirkenden Ersetzung einer ungültigen Satzung durch eine gültige Satzung zwölf Jahre.

b) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt geändert: aa) In Spiegelstrich 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt. bb) Nach Spiegelstrich 1 werden folgende neue Spiegelstriche eingefügt:

"- dass bei rückwirkender Ersetzung einer ungültigen Satzung durch eine gültige Satzung die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die Abgabenschuld nach Maßgabe der ungültigen Satzung entstanden wäre,

- dass bei Ersetzung einer ungültigen Satzung für die Erhebung von Beiträgen durch eine gültige Satzung mit Wirkung für die Zukunft die Festsetzungsfrist mit Ablauf des achten Kalenderjahres beginnt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Beitragsschuld nach Maßgabe der ungültigen Satzung entstanden wäre,"

[Fortsetzung folgt]