THÜRKAG | Die Reform des Kommunalabgabengesetzes ist rechtens ... aber ist sie auch sinnvoll? (Teil 1)

( k-info | THÜRINGEN | 12.10.2013 )  -  Von vielen Bürgern gefordert, hat sie das Kabinett in Erfurt vor Kurzem beschlossen: die Reform des Thüringer Kommunalabgabengesetzes / ThürKAG. Entgegen der Meinung des DIE LINKE-Betragsexperten Frank Kuschel ist sie voll und ganz gesetzeskonform und damit rechtens. Aber macht das, was die Thüringer Landesregierung sich augedacht hat auch Sinn? Oder hätte man ganz andere Dinge im ThürKAG ändern müssen?

Kommunale Straßen(bau)beitragssatzungen, die sich als rechtswidrig erwiesen haben, sollen nach dem Willen des Innenministeriums künftig 12 Jahre rückwirkend durch eine gültige Satzung ersetzt werden - dies allerdings erst ab dem Jahre 2021. Bis dahin soll eine Übergangsregelung gelten, wonach Satzungen bis zu 30 Jahre rückwirkend ersetzt werden können, was mit dem In-Kraft-Treten des ThürKAG im August 1991 zusammenhängt.

Diese Vorgehensweise schaffe, so Kuschel, ein Gesetz mit (Zitat) "Winkelzügen", bei dem ein "wesentlicher Grundsatz des Rechtsstaates - das Rückwirkungsverbot - de facto außer Kraft gesetzt" werden solle.  Aber da irrt  der LINKE-Politiker. Das von ihm zitierte "Rückwirkungsverbot" begründet sich auf Artikel 20 Absätze 1 und 3 des Grundgesetzes / GG. Hiernach muss der Bürger auf Gesetze vertrauen können, muss sich auf sie einstellen können. Es gilt der Grunsatz: Wer von einem Gesetz betroffen ist, muss auf die Geltung der Vorschrift vertrauen können.

Genau das ist im Thüringer Beitragsercht der Fall. Anfang August 1991 - vor reichlich 22 Jahren also - trat das ThürKAG in Kraft und damit entstand grundsätzlich die Pflicht von grundstückseigentümern, sich an den Kosten der Herstellung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung "ihrer" öffentlichen Straße/n fianziell zu beteiligen. Dass seither viele Gemeinden, wie z. B. Bruchstedt (Unstrut-Hainich-Kreis), hierfür keine Ortssatzung erlassen haben, bedeutet heute nicht, dass deren Grundstückseigentümer aus der Pflicht zur Entrichtung eines Beitrags ausgenommen worden wären.

Wenn sie nun für die Herstellung, Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung "ihrer" öffentlichen Straße/n zur Kasse gebeten werden, solche Arbeiten aber schon ein oder zwei Jahrzehnte zurück liegen, ist dies trotzdem rechtens. Die jahrelang nicht erlassene Satzung zur Beitragserhebung schaffe nämlich im Sinne des Artikel 20 GG eben kein "Rückwirkungsverbot" sondern allenfalls einen Zahlungsaufschub. Auch Frank Kuschel weiß das, schlägt mit der Landtagsfraktion DIE LINKE sogar vor, die Rückwirkung auf vier Jahre zu begrenzen.

Auch das gerne vorgebrachte Argument gegen eine Nacherhebung "Da ist schon der Verwaltungsaufwand höher als die Summe, die letzten Endes in die Gemeindekasse gespült wird" (Zitat ebenfalls von Frank Kuschel) greift nicht, denn dies wäre nun tatsächlich ein Verstoß gegen das Grundgesetz und zwar gegen Artikel 3, den Gleichheitsgrundsatz.

Aber - und die Frage stellt sich unabhängig von der jetzt geplanten Gesetzesänderung oder den politisch motivierten Fehlinformationen der Partei DIE LINKE - wie könnte eine "gute" Gesetzesänderung des ThürKAG aussehen? Eine Änderung, die gerecht ist gegenüber den Thüringern, die seit 1991 ihre Beiträge gezahlt haben aber auch auf die Zukunft ausgerichtet. Eine Änderung, die endlich einmal die Interessen des Beitragszahlers in den Vordergrund stellt und gleichzeitig Formen des staatlichen Zwangs reduziert, sozial verträglich ist. Vier wichtigen Prinzipien müsste eine solche Reform folgen:

a) der Basis von Vernunft und Nutzen einer Straßenerneuerung,

b) der Beschränkung der politischen Macht der Landesregierung und der beitragserhebenden Kommunen

und gleichzeitig c) der Stärkung der Rechte von Grundstückseigentümern unter gleichzeitiger und völliger Transparenz der veranlagenden Kommunen bei der Beitragserhebung,

d) die soziale Verträglichkeit der Beitragserhebung unter dem Gesichtspunkt des persönlichen Grundeigentums.