THÜRKAG | Die Reform des Kommunalabgabengesetzes ist rechtens ... aber ist sie auch sinnvoll? (Teil 4)

( k-info | THÜRINGEN | 10.12.2013 )  -  Von vielen Bürgern gefordert, hat sie das Kabinett in Erfurt vor Kurzem beschlossen: die Reform des Thüringer Kommunalabgabengesetzes / ThürKAG. Diese Reform ist voll und ganz gesetzeskonform und damit rechtens. Aber macht das, was die Thüringer Landesregierung sich augedacht hat auch Sinn? Oder hätte man ganz andere Dinge im ThürKAG ändern müssen? [Fortsetzung von TEIL 1 sowie TEIL 2 und TEIL 3]

Für die Bestimmung der Ausschlussfrist nach dem Rechtsstaatsprinzip findet man in der deutschen Rechtsordnung eine (sozusagen als absolute "Obergrenze" manifestierte) Frist von 30 Jahren. Nach § 195 BGB betrug - bis zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 2002 - sogar die Regelverjährungsfrist 30 Jahre. Und selbst nach der erwähnten Änderung des BGB sind in den §§ 197 und 199 "30 Jahre" weiterhin als Verjährungshöchstfrist festgeschrieben. Vor einem solchen Hintergrund wäre eine Entscheidung des Thüringer Gestzgebers für eine solche Frist schwerlich dem Verdacht einer Willkür ausgesetzt.

In Bayern ist man zwar einen anderen Weg gegangen, hat dort jedoch im Vorschlag zum Gesetzentwurf der Änderung des KAG, die hier vorgesehenen 20 Jahre ausführlich und sorgfältig begründet, was eine Grundvoraussetzung für ein Verhindern des Willkürvorwurfs darstellt (vgl. Gesetzentwurf mit Stand vom 04.11.2013, S. 26 ff.). Vergleichbares sucht man in Thüringen vergeblich, weshalb zu befürchten ist, dass der in Erfurt bislang gewählte Weg - bei einem vergleichbaren Eintritt der Vorteilslage hier wie dort - völlig unzureichend ist, die gewählte Frist von acht Jahren zu begründen. Vor allem dürfte sich dies unter Beachtung der Vorgaben des OVG Münster so darstellen.

Gerichtsfeste Fristen sind aber unverzichtbar, um Rechtssicherheit zu erreichen, weshalb die für Thüringen vorgesehene Änderung des KAG zumindest in diesem Punkt dringend nachgebessert werden muss. Auch auf die Gefahr hin, dass eine nachträgliche Abkehr von der Formulierung "acht Jahre" zu Protesten bei den Betrroffenen führt.

[Fortsetzung folgt]

THÜRKAG | Die Reform des Kommunalabgabengesetzes ist rechtens ... aber ist sie auch sinnvoll? (Teil 3)

( k-info | THÜRINGEN | 29.11.2013 )  -  Von vielen Bürgern gefordert, hat sie das Kabinett in Erfurt vor Kurzem beschlossen: die Reform des Thüringer Kommunalabgabengesetzes / ThürKAG. Diese Reform ist voll und ganz gesetzeskonform und damit rechtens. Aber macht das, was die Thüringer Landesregierung sich augedacht hat auch Sinn? Oder hätte man ganz andere Dinge im ThürKAG ändern müssen? [Fortsetzung von TEIL 1 und TEIL 2] 

Theorie ist die eine Sache und Wirklichkeit die andere, was zur Frage führt: Was will die Thüringer Landesregierung im Jahre 2014 nun konkret neu regeln und was könnte sie hierbei besser machen? Grundlage der geplanten Änderung der ThürKAG ist ja die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013, die sich u. a. mit sog. "Ausschlussfristen" befasst. "Ausschlussfristen" sollen (ähnlich wie anderswo der Grundsatz von "Treu und Glauben") festlegen, ab wann sich ein Bürger darauf verlassen können muss, dass die - im hier zur Rede stehenen Fall - zu einer Beitragserhung grundsätzlich verpflichtete Behörde hiervon absieht oder dauerhaft hiervon abgesehen hat.

Wobei erst einmal festzustellen wäre, dass die im Rechtsstaatsprinzip verankerte äußerste (Zumutbarkeits-)Frist niemals als eine "Höchstverjährungsfrist" oder "Höchstfestsetzungsfrist" anzusehen ist. Dies ist ohne Zweifel so, da der Beginn des Laufs einer Festsetzungfrist (und zwar im Sinne der §§ 169 ff. AO) immer mit der Entstehung einer Abgabenpflicht einhergeht und, da - in der vorliegenden Konstellation - nichts entstanden ist oder war, somit auch keine Festsetzungsverjährung zur Rede steht. In der Sache handelt es sich also vielmehr um eine Ausschlussfrist, wobei im Gesetzentwurf - so der Stand gem. Drucksache LT 5/6711 - von acht bzw. zwölf Jahren die Rede ist (siehe unten!).

Eine solche Ausschlussfrist könnte der Landesgesetzgeber (als eine Frist, die ohne das Entstandensein einer persönlichen Abgabenpflicht im Raum steht) beispielsweise durch einen, den Normen über die Anwendung des ThürKAG angehängten oder sogar in das KAG eingefügten, Satz einführen, der beinhalten sollte, dass eine Abgabenerhebung ausgeschlossen wird, die "spätestens ... Jahre nach Ablauf des Jahres ausgeschlossen ist, in dem die durch die Erfüllung des Abgabentatbestands begründete Vorteilslage eintrat" - und zwar ausdrücklich unanhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht.

Eine entsprechend ähnliche Formulierung hat die Bayerische Staatsregierung in ihrem Gesetzentwurf zur Änderung des eigenen KAGs vom 04.11.2013 auf Seite 7 aufgenommen. Thüringen dagegen beschränkt sich bisher - ebenfalls mit Stand gem. Drucksache LT 5/6711 - auf eine "Light"-Version für Satzungskonstellationen. Aber: Welcher Zeitraum zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und einer Abgabenerhebung ist nach dem Rechtsstaatsprinzip überhaupt noch tolerabel? Gibt es hier eine Toleranzgrenze? - Diese hängt ganz entscheidend davon ab, welches Datum der Thüringer Gesetzgeber sich als Ausschlussfrist gesetzt hat.

Auszüge aus dem "Entwurf zur Änderung des ThürKAG / Artikel 1"

"2.) § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b wird wie folgt geändert: a) Dem Doppelbuchstaben bb Spiegelstrich 2 werden folgende Worte angefügt:

"in Abweichung von der Festsetzungsfrist von vier Jahren beträgt die Festsetzungsfrist für die Fälle der rückwirkenden Ersetzung einer ungültigen Satzung durch eine gültige Satzung zwölf Jahre.

b) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt geändert: aa) In Spiegelstrich 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt. bb) Nach Spiegelstrich 1 werden folgende neue Spiegelstriche eingefügt:

"- dass bei rückwirkender Ersetzung einer ungültigen Satzung durch eine gültige Satzung die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die Abgabenschuld nach Maßgabe der ungültigen Satzung entstanden wäre,

- dass bei Ersetzung einer ungültigen Satzung für die Erhebung von Beiträgen durch eine gültige Satzung mit Wirkung für die Zukunft die Festsetzungsfrist mit Ablauf des achten Kalenderjahres beginnt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Beitragsschuld nach Maßgabe der ungültigen Satzung entstanden wäre,"

[Fortsetzung folgt]

STRASSENSCHÄDEN | Bei Schäden an Autos aufgrund von Schlaglöchern muss die Kommune zahlen

( k-info | 01.11.2013 )  -  Das Landgericht Magdeburg hat heute auf ein Urteil verwiesen (Az: OLG Naumburg 10 U 12/13), das vor allem kleinen Gemeinden noch teuer zu stehen kommen könnte.

Die Gemeinde Huy bei Halberstadt (Sachsen-Anhalt) muss, nachdem das Oberlandesgericht Naumburg in dieser Woche eine Berufung der Gemeinde verworfen hatte, einem Autofahrer knapp 1.000 Euro Schadensersatz zahlen.

Damit wurde rechtskräftig entschieden, dass Kommunen auch kleinere Straßen in Schuss halten und andernfalls möglicherweise für Schäden an Fahrzeugen haften müssen.

 Der Kläger war im März 2011 in der Ortslage langsam über eine kleine, gepflasterte Straße gefahren. Trotz seiner Vorsicht riss er sich an seinem Wagen wegen eines tiefen Schlaglochs die Ölwanne auf. Der Schaden am Fahrzeug: knapp 1.000 Euro.

Eine öffentliche Straße müsse zumindest mit Schrittgeschwindigkeit gefahrlos benutzt werden können, sagte Gerichtssprecher Christian Löffler gegenüber dem Nachrichtenmagazin SPIEGEL. Das gelte jedenfalls für serienmäßige Autos, die nicht bewusst tiefer gelegt worden seien. "Die Straße muss sich dann in so einem Zustand befinden, dass der Pkw nicht aufsetzt und beschädigt wird", wird er vom Nachrichtenmagazin zitiert.

Zwar hätten Anwohner von dem Defekt der kleinen Straße gewusst, so legte es die Gemeinde vor Gericht dar (sie waren deshalb immer mit einem Rad über den Bürgersteig gefahren), dies könne jedoch von einem Besucher der Gemeinde Huy nicht verlangt werden, entschieden die Richter.

Kommentar zum Thema:

Momentan ist die Infrastruktur in vielen deutschen Kommunen in schlechtem Zustand. Viele Gemeinden sind überschuldet und können nicht mehr ausreichend in den Erhalt ihres Straßennetzes investieren; gleiches gilt für Brücken und andere technische Bauwerke. Nach einer Berechnung der staatliche Förderbank "kfw" beziffert diese den Investitionsstau der Städte und Gemeinden in diesem Bereich auf 100 Milliarden Euro. 

Nimmt man auch die Straßen in Lastträgerschaft des Bundes und der Länder hinzu, dann verzehnfacht sich diese Zahl sogar, denn seit Ende der 1990er Jaher betrachtet sieht z.B. das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung / DIW eine Investitionslücke von jährlich drei Prozent des Bruttoinlandsprodukts, woraus sich nach Angaben des DIW in allen öffentlichen Straßen ein Erneuerungsbedarf von derzeit rund einer Billion Euro aufgestaut hat.

THÜRKAG | Die Reform des Kommunalabgabengesetzes ist rechtens ... aber ist sie auch sinnvoll? (Teil 2)

( k-info | THÜRINGEN | 16.10.2013 )  -  Von vielen Bürgern gefordert, hat sie das Kabinett in Erfurt vor Kurzem beschlossen: die Reform des Thüringer Kommunalabgabengesetzes / ThürKAG. Diese Reform ist voll und ganz gesetzeskonform und damit rechtens. Aber macht das, was die Thüringer Landesregierung sich augedacht hat auch Sinn? Oder hätte man ganz andere Dinge im ThürKAG ändern müssen? [Fortsetzung von TEIL 1]

Nicht erst seit heute stellt sich die Frage: Wie könnte eine "gute" Gesetzesänderung des ThürKAG aussehen? Eine Änderung, die gerecht ist gegenüber den Thüringern, die seit 1991 ihre Beiträge gezahlt haben aber auch auf die Zukunft ausgerichtet. Eine Änderung, die endlich einmal die Interessen des Beitragszahlers in den Vordergrund stellt und gleichzeitig Formen des staatlichen Zwangs reduziert, sozial verträglich ist. 

Vier wichtigen Prinzipien müsste eine solche Reform folgen:

a) der Basis von Vernunft und Nutzen einer Straßenerneuerung,

b) der Beschränkung der politischen Macht der Landesregierung und der beitragserhebenden Kommunen und gleichzeitig

c) der Stärkung der Rechte von Grundstückseigentümern unter gleichzeitiger und völliger Transparenz der veranlagenden Kommunen bei der Beitragserhebung,

d) die soziale Verträglichkeit der Beitragserhebung unter dem Gesichtspunkt des persönlichen Grundeigentums.

Dies sollten die politischen Kernpunkte einer bürgerfreundlichen Änderung des ThürKAG sein.

Im Einzelnen

Die Kostenbeteiligung der Bürger an der Herstellung ihrer Straßen abzuschaffen, dass ist nahezu ausgeschlossen, egal was immer Politiker oder Bürgerinitiativen erklären. Selbst die Initiatoren des gescheiterten "Volksbegehrens für gerechte Kommunalabgaben" sahen ja keine grundsätzliche Abschaffung der finanziellen Belastung vor. Ihr Vorschlag ging u. a. in die Richtung, die dann fehlenden Einnahmen der Kommunen durch eine (steuerähnliche) Infrastrukturabgabe vom Kreis der Grundstückseigentümer auf den der Mieter zu verlagern.

Also bleibt nur die bürgerfreundliche Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und hierzu bieten sich einige der beitragsrechtlichen Paragraphen des ThürKAG geradezu an. Bereits in den § 7 und 7 a finden sich verbesserungswürdige Formulierungen, die später näher erläutert werden. Aber vor allem der § 7 b zur Stundung von einmaligen Beiträgen hat Verbesserungspotential hinsichtlich der sozialen Verträglichkeit. Wenn der Landesregierung wirklich an einer solchen gelegen ist, dann sollte sie in Absatz 1 des § 7 b die, nicht an Härtefälle gebundene, 5-Jahres-Regelung durch eine ebensolche 10-Jahres-Regelung ersetzen; eine Dekade sollte für viele Grundstückseigentümer ausreichen, ihre Beitragslast finanziell verträglich abzufedern. Liegt ein Härtefall vor, so besitzt der Freistaat mit § 7 b Abs. 2 ThürKAG bereits die Möglichkeit, die Beitragslast auf maximal zwei Jahrzehnte zu strecken - eine Regelung mit der Thüringen einst weiter ging als alle anderen Bundesländer und die auch zukünftig unangetastet bleiben muss.

Es ist aber vor allem der § 13 (Informationspflichten), der erhebliches Verbesserungspotential besitzt und zwar nicht zuletzt, weil hier die Rechte der Grundstückseigentümer verankert sind. Die hier bisher verankerten Pflichten der Kommunen sind aber nach wie vor sog. "sanktionslose Obliegenheiten", ziehen daher bei einer Nicht-Beachtung oder Verletzung kaum Konsequenzen für die Gemeinden mit sich. Das kann so nicht bleiben.

Alleine die Reduzierung einer, für den Bürger aus § 13 deutlich herauslesbaren, "Pflicht" der Kommune auf eine "Obliegenheit" - sprich: ein Gebot - ist eine Schwächung der essentiellen Rechte derer, die die Beitragslast aus ihrem Privatvermögen zu tragen haben. Oder anders ausgedrückt: Dass die Verletzung von Informationspflichten in Thüringen regelmäßig "sanktionslos" bleibt, also keinerlei Rechtsfolgen im Hinblick auf eine Beitragszahlung nach sich zieht, öffnet den Städten und Gemeinden latent die Tür für eine gezielte Nicht-Information ihrer Bürger. Das muss sich dringend ändern: Echte Transparenz muss her.

[Fortsetzung folgt]

VORKAUFSRECHT | Wenn die Kommune Teile von Grundstücken braucht, hierfür aber nicht viel zahlen will

( k-info | 15.10.2013 )  -  Im Thüringischen Zöllnitz kämpft Familie Sch. derzeit um eine angemessene Bezahlung eines Randstreifens, für den die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht in Anspruch genommen hatte. Streitpunkt: Die Höhe der Entschädigung für die Wegnahme eines Teils des Grundeigentums.

Dass das strittige Grundstück nur acht Quadratmeter groß ist, ändert nichts an den Befindlichkeiten, die Familie Sch. gegenüber der Gemeinde hat. Zwar stehen, wie die Lokalzeitung schreibt, auf dem betreffenden Streifen Grundstück nur Mülltonnen, mehr Nutzung geht eigentlich nicht auf dem 1,50 Meter breiten und etwa fünf Meter langen Grünstreifen, aber es geht ums Prinzip.

Gut 20 Jahre nach der Erschließung eines angrenzenden Wohngebietes brauchte die Gemeinde Zöllnitz dieser Streifen nun dringend und setzte dies per Vorkaufsrecht durch. Eine Entschädigung wurde angeboten, doch das "Filetstück", wie Herr Sch. seinen Randstreifen bezeichnet,  will die Familie nicht unter 3.000 Euro abgeben. So viel sollten die neuen Eigentümer des Hauses usprünglich für das separat ausgewiesene Grundstück zahlen und ebenso viel fordert die Familie nun von der Kommune.

Man ahnt: da liegt noch viel mehr in der Luft. So ärgert es Herrn Sch. dass es monatelange Verzögerungen bei der Bewilligung des Hausverkaufs durch die Gemeinde gab, eben wegen des "Filetstücks". Außerdem habe die Kommunalaufsicht beim Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises angeregt, dass sich die Gemeinde Zöllnitz und die Familie wegen des Kaufpreises doch gütlich einigen sollten und sah das Kaufpreisangebot von 240 Euro als überarbeitungswert an, weil Familie Sch. und andere Grundstückseigentümer seinerzeit 100 Mark pro Quadratmeter bezahlen mussten; da seien 30 Euro heute zu gering, meinte die Kommunalaufsicht. Und doch kam keine Bewegung in die Sache.

Die Zöllnitzer Bürgermeisterin weiß um die Problematik will aber, wie sie der Lokalzeitung sagte, vom gemeindlichen Standpunkt nicht abweichen. Sicherlich, so sagte sie, hätte Zöllnitz schon vor gut zwanzig Jahren bei der Vermarktung des Wohngebietes wegen des Weges reagieren können. Das sei aber damals einfach "durchgerutscht", wie sie einräumtr. Nun, aufgrund des Grundstücksverkaufs durch Familie Sch., habe sich aber eine neue Gelegenheit ergeben, die Fläche zu erwerben.

Aktuell liegt die Sache beim zuständigen Verwaltungsgericht in Gera. Und das wird sich auch der Frage widmen müssen, weshalb die Randfläche überhaupt wichtig für die Gemeinde ist. Das "Filetstück" sei einst Bestandteil eines landwirtschaftlichen Weges gewesen, sagte die Bürgermeisteriun der Zeitung, den man mittel- und langfristig als solchen wieder herstellen möchte. Und weil ein Anfang gemacht werden müsse, sei nun das Vorkaufsrecht wahrgenommen worden. Wie lange Zöllnitz noch brauchen wird, um alle restlichen Grundstücke wieder in ihren Besitz zu bekommen, denn dann erst kann der Weg wieder hergestellt werden, ist völlig offen.

Herr Sch. hat dagegen eine ganz andere Idee. Er könne ja, so wird er in der Presse zitiert, notfalls den Kaufvertrag anullieren lassen. Damit wäre auch das Vorkaufsrecht von Zöllnitz wieder vom Tisch.

THÜRKAG | Die Reform des Kommunalabgabengesetzes ist rechtens ... aber ist sie auch sinnvoll? (Teil 1)

( k-info | THÜRINGEN | 12.10.2013 )  -  Von vielen Bürgern gefordert, hat sie das Kabinett in Erfurt vor Kurzem beschlossen: die Reform des Thüringer Kommunalabgabengesetzes / ThürKAG. Entgegen der Meinung des DIE LINKE-Betragsexperten Frank Kuschel ist sie voll und ganz gesetzeskonform und damit rechtens. Aber macht das, was die Thüringer Landesregierung sich augedacht hat auch Sinn? Oder hätte man ganz andere Dinge im ThürKAG ändern müssen?

Kommunale Straßen(bau)beitragssatzungen, die sich als rechtswidrig erwiesen haben, sollen nach dem Willen des Innenministeriums künftig 12 Jahre rückwirkend durch eine gültige Satzung ersetzt werden - dies allerdings erst ab dem Jahre 2021. Bis dahin soll eine Übergangsregelung gelten, wonach Satzungen bis zu 30 Jahre rückwirkend ersetzt werden können, was mit dem In-Kraft-Treten des ThürKAG im August 1991 zusammenhängt.

Diese Vorgehensweise schaffe, so Kuschel, ein Gesetz mit (Zitat) "Winkelzügen", bei dem ein "wesentlicher Grundsatz des Rechtsstaates - das Rückwirkungsverbot - de facto außer Kraft gesetzt" werden solle.  Aber da irrt  der LINKE-Politiker. Das von ihm zitierte "Rückwirkungsverbot" begründet sich auf Artikel 20 Absätze 1 und 3 des Grundgesetzes / GG. Hiernach muss der Bürger auf Gesetze vertrauen können, muss sich auf sie einstellen können. Es gilt der Grunsatz: Wer von einem Gesetz betroffen ist, muss auf die Geltung der Vorschrift vertrauen können.

Genau das ist im Thüringer Beitragsercht der Fall. Anfang August 1991 - vor reichlich 22 Jahren also - trat das ThürKAG in Kraft und damit entstand grundsätzlich die Pflicht von grundstückseigentümern, sich an den Kosten der Herstellung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung "ihrer" öffentlichen Straße/n fianziell zu beteiligen. Dass seither viele Gemeinden, wie z. B. Bruchstedt (Unstrut-Hainich-Kreis), hierfür keine Ortssatzung erlassen haben, bedeutet heute nicht, dass deren Grundstückseigentümer aus der Pflicht zur Entrichtung eines Beitrags ausgenommen worden wären.

Wenn sie nun für die Herstellung, Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung "ihrer" öffentlichen Straße/n zur Kasse gebeten werden, solche Arbeiten aber schon ein oder zwei Jahrzehnte zurück liegen, ist dies trotzdem rechtens. Die jahrelang nicht erlassene Satzung zur Beitragserhebung schaffe nämlich im Sinne des Artikel 20 GG eben kein "Rückwirkungsverbot" sondern allenfalls einen Zahlungsaufschub. Auch Frank Kuschel weiß das, schlägt mit der Landtagsfraktion DIE LINKE sogar vor, die Rückwirkung auf vier Jahre zu begrenzen.

Auch das gerne vorgebrachte Argument gegen eine Nacherhebung "Da ist schon der Verwaltungsaufwand höher als die Summe, die letzten Endes in die Gemeindekasse gespült wird" (Zitat ebenfalls von Frank Kuschel) greift nicht, denn dies wäre nun tatsächlich ein Verstoß gegen das Grundgesetz und zwar gegen Artikel 3, den Gleichheitsgrundsatz.

Aber - und die Frage stellt sich unabhängig von der jetzt geplanten Gesetzesänderung oder den politisch motivierten Fehlinformationen der Partei DIE LINKE - wie könnte eine "gute" Gesetzesänderung des ThürKAG aussehen? Eine Änderung, die gerecht ist gegenüber den Thüringern, die seit 1991 ihre Beiträge gezahlt haben aber auch auf die Zukunft ausgerichtet. Eine Änderung, die endlich einmal die Interessen des Beitragszahlers in den Vordergrund stellt und gleichzeitig Formen des staatlichen Zwangs reduziert, sozial verträglich ist. Vier wichtigen Prinzipien müsste eine solche Reform folgen:

a) der Basis von Vernunft und Nutzen einer Straßenerneuerung,

b) der Beschränkung der politischen Macht der Landesregierung und der beitragserhebenden Kommunen

und gleichzeitig c) der Stärkung der Rechte von Grundstückseigentümern unter gleichzeitiger und völliger Transparenz der veranlagenden Kommunen bei der Beitragserhebung,

d) die soziale Verträglichkeit der Beitragserhebung unter dem Gesichtspunkt des persönlichen Grundeigentums.

THÜRKAG | Thüringer Kabinett beschließt Reform des Kommunalabgabengesetzes

( k-info | THÜRINGEN | 09.10.2013 )  -  Von vielen Bürgern gefordert, hat sie das Kabinett in Erfurt gestern beschlossen: die Reform des Thüringer Kommunalabgabengesetzes.

Satzungen von Städten und Gemeinden, die sich als rechtswidrig erwiesen haben, sollen nach dem Gesetzentwurf des Innenministeriums künftig nur noch 12 Jahre rückwirkend durch eine gültige Satzung ersetzt werden können. Bis 2021 soll eine Übergangsregelung gelten, wonach Satzungen bis zu 30 Jahre rückwirkend ersetzt werden können. Der Gesetzentwurf wird nun dem Landtag zugeleitet.


Thüringens Innenminister Jörg Geibert begrüßte in einer Pressemeldung seines Ministeriums die Einigung im Kabinett. "Den Bürgern wird mit der geplanten Gesetzesänderung deutlich mehr Rechtssicherheit gewährt. Die Menschen müssen Klarheit über mögliche finanzielle Belastungen haben", erklärte der Minister. Die Bürger könnten künftig erkennen, wann sie nicht mehr rückwirkend zu Abgaben herangezogen werden dürfen. Die Neuregelung soll für alle Abgaben gleichermaßen gelten. Geibert betonte, dass die Übergangsfrist bis Ende 2021 den Bedürfnissen der Kommunen und den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche. Sie orientiere sich, ausgehend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Kommunalabgabengesetzes am 10. August 1991, an der absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Bislang können rechtswidrige Satzungen unbefristet durch neue Satzungen ersetzt werden. Die Bürger konnten somit noch nach Jahrzehnten zu Abgaben herangezogen werden. Eine inhaltsgleiche bayerische Regelung war vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden. Das Thüringer Kommunalabgabengesetz enthält eine vergleichbare Regelung, die nun im Sinne des Richterspruches abgeändert werden soll.

Weiterhin sieht der Gesetzentwurf eine Änderung der Thüringer Kommunalordnung und des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vor. Damit erhalten Kommunen, deren finanzielle Situation angespannt ist, die Möglichkeit, wirtschaftliche Maßnahmen in einem Bereich, der die Energiewende unmittelbar betrifft, vorzunehmen. Die Kommunen können für energetische Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen Kredite aufnehmen. Die gesamtpolitische Bedeutung der Energiewende, die Begrenzung auf ein Zehntel des Verwaltungshaushaltes und die Befristung auf das Jahr 2016 lässt es zu, von dem Grundsatz, dass Kredite nur für Investitionen zulässig sind, abzuweichen. Von der Bestimmung können beispielsweise Maßnahmen umfasst sein, die die energetische Gebäudesanierung oder die Umrüstung von Straßenbeleuchtung auf LED-Leuchten betreffen.

Nur mit der Erweiterung des Genehmigungstatbestandes können viele Kommunen erst an der Energiewende mitarbeiten, erklärte das Ministerium heute. Diese Mitarbeit sei unerlässlich und bisher in Einzelfällen an notwendigen Regelungen gescheitert. Überdies bestehe für viele, gerade finanziell schwächere, Kommunen in Thüringen so die Möglichkeit einer Kreditfinanzierung von wirtschaftlich entlastenden Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die durch ihren positiven Haushaltseffekt zur Konsolidierung der Kommunen beitragen können.