WIEDERKEHRENDE BEITRÄGE | Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller Zurechnung eines Sondervorteils zulässig

( k-info | BUNDESVERFASSUNGSRERICHT | 24.07.2014 )  -  Die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen muss nach Maßgabe des konkret zurechenbaren Vorteils vorgenommen werden, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts / BVerfG mit seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 entschieden.

Die maßgebliche Vorschrift des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes ist bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar, so das BVerfG. Zur Prüfung der Frage, ob die angegriffenen Beitragssatzungen den jetzt geklärten verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werden, wurden die Verfahren an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.


Sachverhalt und Verfahrensgang (aus der Begründung des BVerfG)

"Die Beschwerdeführerinnen wurden auf der Grundlage kommunaler Satzungen zu wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen herangezogen. Dem Verfahren 1 BvR 668/10 liegt ein Bescheid der Stadt Saarburg für das Jahr 2007 in Höhe von 146,30 € zu Grunde, dem Verfahren 1 BvR 2104/10 ein Bescheid der Stadt Schifferstadt für das Jahr 2006 in Höhe von 27,36 €. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben vor den Verwaltungsgerichten im Wesentlichen ohne Erfolg. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mittelbar auch gegen die Rechtsgrundlage der Beitragssatzungen in § 10a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes (KAG RP).

Wesentliche Erwägungen des Senats:


1. Der wiederkehrende Beitrag beruht auf einer gesetzlichen Grundlage, die die Kompetenzordnung des Grundgesetzes wahrt. Wiederkehrende Beiträge nach § 10a KAG RP sind keine Steuern, sondern nichtsteuerliche Abgaben, für die den Ländern nach den allgemeinen Regeln die erforderliche Sachgesetzgebungskompetenz zusteht (Art. 30, 70 ff. GG, Straßenausbaubeitragsrecht).

2. Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet, soweit sie sich grundsätzlich gegen die Möglichkeit wenden, wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen nach § 10a KAG RP aufzuerlegen.


a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Steuer- und Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Wer eine nichtsteuerliche Abgabe schuldet, ist allerdings regelmäßig zugleich steuerpflichtig. Daher bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, einer - über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden - besonderen sachlichen Rechtfertigung. Als sachliche Gründe, die die Bemessung einer Gebühr oder eines Beitrags rechtfertigen können, sind vor allem Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt.
Es ist ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt, und sie von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zu entlasten. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Abgabepflichtigen darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen.


Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet. Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden.


b) Die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen nach Maßgabe des § 10a KAG RP verstößt bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen das Gebot der Belastungsgleichheit.


aa) Während nach Auffassung des Landesgesetzgebers beim einmaligen Beitrag der Sondervorteil in der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges „zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage“ besteht, soll beim wiederkehrenden Beitrag die Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu „einer der Verkehrsanlagen“ - also nicht nur zu einer bestimmten, gerade hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage - genügen.


Damit bewegt sich der Landesgesetzgeber innerhalb der durch den Gleichheitssatz gezogenen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit. Mit dem Ausbaubeitrag wird nicht die schlichte - auch der Allgemeinheit zustehende - Straßenbenutzungsmöglichkeit entgolten, sondern die einem Grundstück mit Baulandqualität zugutekommende Erhaltung der wegemäßigen Erschließung als Anbindung an das inner- und überörtliche Verkehrsnetz. Durch den Straßenausbau wird die Zugänglichkeit des Grundstücks gesichert und damit der Fortbestand der qualifizierten Nutzbarkeit. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass zur wegemäßigen Erschließung eines bestimmten Grundstücks allein die Straße, an der es gelegen ist, regelmäßig nicht ausreicht. Vielmehr wird der Anschluss an das übrige Straßennetz meist erst über mehrere Verkehrsanlagen vermittelt.


bb) Die Bildung einer einheitlichen Abrechnungseinheit für Straßenausbaubeiträge ist zulässig, wenn mit den Verkehrsanlagen ein konkret-individuell zurechenbarer Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist.


§ 10a KAG RP eröffnet dem Satzungsgeber die Möglichkeit, einheitliche öffentliche Einrichtungen zu bilden, die nicht notwendig das gesamte Gemeindegebiet umfassen, sondern auch nur einzelne, abgrenzbare Gebietsteile. Der Gesetzgeber sah die Ausübung des Satzungsermessens dahingehend, dass sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen einer Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, als Regelfall an, was auch vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass es in Rheinland-Pfalz besonders viele kleinere Gemeinden gibt.


cc) Die Bildung einer einzigen Abrechnungseinheit im gesamten Gemeindegebiet durch Satzung ist dann gerechtfertigt, wenn mit den Verkehrsanlagen ein Sondervorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist. Besteht ein solcher Vorteil nicht - wie dies regelmäßig in Großstädten oder Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet der Fall sein wird -, läge in der Heranziehung aller Grundstücke zur Beitragspflicht eine Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte.


(1) Der Wortlaut des § 10a KAG RP steht einer solchen verfassungskonformen Auslegung nicht entgegen, da dem Satzungsgeber ausdrücklich vorgeschrieben ist, die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. In Großstädten oder Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet ist das eröffnete Satzungsermessen zur Bildung einer einzigen Verkehrsanlage im gesamten Gemeindegebiet insoweit von Verfassungs wegen auf Null reduziert, als nur so dem Gebot eines zurechenbaren Sondervorteils auch bei Berücksichtigung des Typisierungs- und Vereinfachungsspielraums des Satzungsgebers Rechnung getragen werden kann.


(2) Eine Beitragserhebung kommt nur für diejenigen Grundstücke in Betracht, die von der Verkehrsanlage einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil haben, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt. Nur in diesem Fall erscheint es nach dem Maßstab des Gleichheitssatzes gerechtfertigt, gerade den oder die Eigentümer dieses Grundstücks zu einem Beitrag für die Nutzung der ausgebauten Straße heranzuziehen.


Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt dabei nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung. Dabei dürfte in Großstädten die Aufteilung der Verkehrsanlagen in mehrere abgrenzbare Gebietsteile regelmäßig erforderlich und unbeschadet des ansonsten bestehenden Satzungsermessens die Annahme einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung ausgeschlossen sein; in kleinen Gemeinden - insbesondere solchen, die aus nur einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen - werden sich einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet dagegen häufig decken.


Ein „funktionaler Zusammenhang“ von Verkehrsanlagen, wie er früher vom Landesgesetzgeber und den Verwaltungsgerichten gefordert wurde, ist für die Bildung einer Abrechnungseinheit von Verkehrsanlagen durch den Gleichheitssatz jedoch nicht vorgegeben. Aus verfassungsrechtlicher Sicht kommt es allein darauf an, dass eine individuelle Zurechnung von Vorteil und Beitragspflicht hergestellt werden kann.


3. Die angegriffenen Entscheidungen sind den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus dem Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht in vollem Umfang gerecht geworden. Insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht bei der Anwendung von § 10a KAG RP nicht geprüft, ob ein individuell-konkret zurechenbarer, grundstücksbezogener Vorteil der beitragspflichtigen Grundstücke vom Anschluss an die jeweilige Beitragseinheit vorhanden ist. Daher sind die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufzuheben und die Verfahren dorthin zurückzuverweisen."


HIER FINDET MAN DIE ENTSCHEIDUNG IM VOLLEN WORTLAUT!

Veröffentlicht durch: Bundesverfassungsgericht / Pressestelle, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe | Telefon: +49 (0)721 9101-389 | Fax: +49 (0) 721 9101-461 |
E-Mail: presse [at] @bundesverfassungsgericht.de


SCHLAGLÖCHER | Autofahrer kassiert Schadensersatz für schlechten Straßenzustand

( k-info | 05.06.2014 )  -  Johannes Krist ist endlich zufrieden, denn ein Jahr lang hatte der Mann aus Heilbronn um Schadensersatz gestritten, weil er mit seinem Audi A5 Cabrio in ein Schlagloch gefahren war und dabei ein Reifen kaputtging.

Das dortige Landgericht hat dem Juristen nun recht gegeben. Die Kommune in Gestalt des Amtes für Straßenwesen sei ihrer Pflicht nicht nachgekommen, die Straße verkehrssicher zu halten und muss Herrn Kirst jetzt rund 300 Euro zahlen. dass es ihm "nicht um Geld, sondern ums Prinzip" gehen würde, hatte der Heilbronner noch kurz vor der Verkündung des Urteils gesagt. Die Stadt investiere beispielsweise in den Ausbau der Stadtbahn, für die Straßeninstandhaltung habe sie aber so gut wie nichts übrig.

Krists Unfall datierte aus dem Juni 2013, da war der Autofahrer gerade auf dem Heimweg aus einem romantischen Kurzurlaub am Bodensee - Heiratsantrag für seine Freundin inklusive. Kurz vor dem Ziel traf den Juristen dann, wie er es ausdrückte, "ein brutaler Schlag", denn sein Audi war in einen wahren Asphalt-Krater geraten: 1,20 Meter lang, 70 Zentimeter breit, zwölf Zentimeter tief. Ein Reifen wurde so stark beschädigt, dass er nicht mehr zu reparieren war - der Schaden: rund 670 Euro.

Als die Stadt Heilbronn die Begleichung des Schadens ablehnte, nahm sich Johannes Krist einen Anwalt. Dessen Argumentation: Die Stadt müsse dafür sorgen, dass die Straßen sicher zu befahren sind, und deshalb fordere man 500 Euro Schadensersaz. Die Stadt hielt dagegen, argumentierte die Straßen in Heilbronn würden regelmäßig geprüft, spätestens alle zwei Wochen. Und: Die betreffende Straße sei exakt 13 Tage vor dem Unfall noch einmal gecheckt worden - ohne Befund.

Doch dieser Argumentation folgte das Landgericht Heilbronn in seinem Urteil nicht und gab dem Autofahrer nun recht, nachdem ein Schlichtungsversuch des Richters keine Zustimmung fand. Ein Sprecher der Stadt Heilbronn nahm das Urteil mit gemischten Gefühlen auf: "Der schwarze Peter liegt nicht alleine bei der Stadt", sagte er gegenüber SPIEGEL.Online. Zwar habe das Gericht eine häufigere Kontrolle der Straße angemahnt, aber der Schaden müsse geteilt werden. Auch der Autofahrer habe auf die Straße zu achten.

Das Heilbronner Schlagloch-Urteil könnte nun aber zu einem Präzedenzfall werden, denn unter Experten war nicht damit gerechnet worden, dass Krist eine Chance auf Schadensersatz hat. So hatte beispielsweise der Dezernent Gerhard Mauch vom Städtetag gesagt: Autofahrer haben keinen Anspruch darauf, dass Schlaglöcher von "jetzt auf gleich" zugeschüttet würden.

THÜRKAG | "Abgabenfreistellungsgesetz" - Die Freien Demokraten wagen mit ihrem Gesetzentwurf einen ersten Schritt in Richtung einer bürgerfreundlichen Reform

( k-info | THÜRINGEN | 23.04.2014 )  -  Die FDP-Fraktion im Thüringer Landtag will mit einem Gesetzentwurf Bewegung in die Debatte um das Dauerärgernis Straßenausbaubeiträge bringen. Das teilten die Liberalen heute mit und legten zugleich einen Gesetzentwurf vor, in dem sie den Städten und Gemeinden in Thüringen praktisch freistellen wollen, ob sie Straßenausbaubeiträge erheben oder nicht.

"Das stärkt Freiheit und Verantwortung vor Ort und zwingt Kommunalpolitiker nicht länger, gegen ihren Willen quasi zum Zwangsvollstrecker für Straßenausbaubeiträge zu werden", erläuterte der innenpolitische Sprecher der FDP-Fraktion, Dirk Bergner hierzu. Bisher werden die Gemeinden durch die landesgesetzlichen Vorschriften verpflichtet, Straßenausbaubeiträge zu erheben. Dies liegt unter anderem an der Thüringer Kommunalordnung, die eine Rangfolge bei der Einnahmebeschaffung vorgibt, sowie am Thüringer Kommunalabgabengesetz. "Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grund, warum wir durch Landesgesetze die Gemeinden derart in ihrer Finanzhoheit beschneiden. Vielmehr spricht die Kommunale Selbstverwaltung dafür, diese engen Vorgaben endlich aufzubrechen. Warum soll das Land besser als die Gemeinde vor Ort beurteilen können, wie und wofür Beiträge von den Bürgern verhoben werden?", fragt sich Bergner der selber ehrenamtlicher Bürgermeister in der Stadt Hohenleuben ist.

Die FDP- Fraktion hatte schon zu Beginn der Legislaturperiode einen Antrag im Landtag gestellt, mit dem ermöglicht werden sollte, die Beitragserhebung in das Ermessen der Gemeinden zu stellen. Der Antrag wurde damals von der Mehrheit des Landtages mit der Begründung abgelehnt, dass man einen konkreten Vorschlag in Form eines Gesetzentwurfes machen sollte. "Den legen wir nun hiermit vor", so Bergner. Mit dem Gesetzesentwurf, den die FDP als "Abgabenfreistellungsgesetz" bezeichnet, soll die bisherige zwingende Rangfolge der Einnahmebeschaffung in der Thüringer Kommunalordnung aufgehoben werden. Weiterhin soll erstmalig festgeschrieben werden, dass bei der Einnahmebeschaffung der Gemeinde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bürger zu berücksichtigen ist.

"Das heißt, dass die Gemeinde keine Abgaben bei Bürgern erheben kann, die dadurch in den Ruin getrieben würden", stellt Bergner fest. "Weiterhin wollen wir das Thüringer Kommunalabgabengesetz so verändern, dass den Gemeinden nun ein Ermessen zusteht, ob sie Straßenausbaubeiträge erheben oder nicht." Diese Freiheit zur Eigenverantwortung entspreche liberalem Selbstverständnis und sei allemal besser als "Zwang vom grünen Tisch" in Erfurt aus.

"Nur wenn Ermessensentscheidungen ermöglicht werden, haben die Bürger vor Ort überhaupt die Chance auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen", so Dirk Bergner. "Bürgernähe und aktive Teilhabe schaffen bei den Bürgern Vertrauen in die Politik, sind wichtige Bestandteile der demokratischen Legitimation und schaffen Akzeptanz in staatliches Handeln", erklärte der innenpolitische Sprecher der Liberalen im Thüringer Landtag abschließend.

SächsKAG | Küchenhilfe soll 51 000 Euro für Straße zahlen - Ärger um Straßenausbaubeiräge in Thalheim / Erzgebirge

( k-info | SACHSEN | 12.04.2014 )  -  Bereits im Januar 2014 vermeldete es die Lokalausgabe der BILD-Zeitung aus Chemnitz. "Diese Straße ruiniert ihre Anwohner" titelte sie.

Und in der Tat: In Thalheim im Erzgebirge wurde die dortige "Äußere Bergstraße" für rund 600.000 Euro grundhaft erneuert. Und anschließend wurden hierfür anteilig Straßenausbaubeiträge erhoben. Besonders hart traf es dabei nach Angaben der Zeitung Küchenhilfe Karin Wötzel. Die Mitvierzigerin sollte für den Ausbau exakt 51.081,55 Euro an die Verwaltung der 6.700 Einwohner zählenden Kleinstadt zahlen. Dies obwohl Frau Wötzel an der "Äußeren Bergstraße" nur eine Wiese gehört. Die Beitragspflichtige gegenüber der BILD: "Es war ein Schock! Ich habe doch gar kein Geld. Und von meinem kleinen Einkommen muss ich auch noch meine Tochter bei ihrer Ausbildung unterstützen." Doch warum soll die Frau, die persönlich ganz woanders und zur Miete wohnt, bis Ende Januar 2014 so viel Geld überweisen?

"Ich habe von meinen Eltern eine fünf Hektar große Wiese geerbt. Dass sie wertlos ist, wird bei der Berechnung der Gebühren nicht berücksichtigt", erzählte sie. Und tatsächlic hält die Stadt diese 50.000 qm Wiese wohl nicht für wertlos, denn sonst würden ja nicht mehr als 10 Euro pro qm abgefordert werden. im gleichen zeitungsartikel meldete sich auch Landwirt Gerald Meichsner zu Wort, der für seine grundstücks sogar rund 56.500 Euro zahlen soll. Dieser zeiget sich aber auch aus einem ganz anderen Grund sauer: "Uns wurde bei der Bauversammlung 2011 erklärt, dass keine Beiträge erhoben werden. Einem Ausbau für 600.000 Euro hätten wir nie zugestimmt", erklärt er gegenüber der BILD. Und dies hatte die Stadt 2010 in Persona des Bürgermeisters und der Hauptamtsleiterin den 60 Anliegern auch schriftlich somitgeteilt (siehe links / zum Vergrößern bitte anklicken!). Kein Wunder also, dass die Eigentümer der Grundstücke sich nun entsetzt zeigen.

Und was sagt man im Thalheimer Rathaus drei Jahre später dazu? "Ich bin erst seit letztem Sommer Bürgermeister, war bei den Versammlungen nicht dabei", so Thalheims parteiloser BM Nico Dittmann. Doch er fügte auch an, dass es überhaupt nicht das Recht eines Bürgermeisters oder anderer Mitarbeiter der Stadt Thalheim sei, eine vom Stadtrat beschlossene Satzung nicht umzusetzen. "Wir dürfen die Straßenausbausatzung nicht aufheben, denn die Kommune ist auf das Geld dringend angewiesen", sagte er.

Wie kann nun die Lösung des Dilemmas im Erzgebirge aussehen? Er wolle für seine Bürger eine Lösung finden, erklärte Dittman inzwischen und lud die Anwohner hierzu ins Rathaus ein. Der Der Verwaltungsrechtler Prof. Ludwig Gramlich von der TU Chemnitz sagte vor kurzem der Zeitung FREIE PRESSE, dass eine Stadt ihre Bürger natürlich nicht belügen dürfe. Andererseits sehe er aber eine Klage gegen die Satzung aus seiner Sicht als "eher aussichtslos" an, jedoch sei es möglich "enstandene Schäden aus der Fehlinformation bei der Stadt geltend zu machen." Als Beispiel nannte Gramlich die Aufnahme eines Kredits für die Begleichung der Straßenausbaubeiträge, weil der Grundstückseigentümer nach seiner bisherigen Finanzplanung davon ausgehen musste, nichts für die Straße zahlen zu müssen, da er sich auf die Aussage aus der Führungsetage des Rathausess verlassen habe.

Schäden können den Anliegern natürlich auch dadurch entstanden sein, dass - im Bewusstsein keine Beiträge erheben und den Bürgern deshalb die Ausbauqualität nicht vorstellen zu müssen - ein Luxusausbau vorgenommen wurde. Obwohl dies in Thalheim erher unwahrscheinlich sein dürfte, sind Grundstückseigentümer stets nur dazu verpflichtet, den normalerweise üblichen Aufwand eines Straßenausbaus anteilig zu bezahlen. Anlieger Rolf Brückner sieht sich da bereits auf dem richtigen Weg. Gegenüber der FREIEN PRESSE erklärte er: "Wenn wir gewusst hätten, dass wir belogen werden, hätten wir uns natürlich vorab in die Planungen eingebracht und hinterfragt, ob alle Baumaßnahmen im Detail so unbedingt nötig sind. Oder ob es nicht preiswerter geht."

BÜRGERINFORMATION | "Die neue Macht der Bürger: Was motiviert die Protestbewegungen?" - Eine Studie von Franz Walter (Hg.)

( k-info + verlagstext | 02.03.2014 )  -  Prof. Franz Walter vom Göttinger Institut für Demokratieforschung hat vor Kurzem eine Studie vorgestellt, die auf eine Initiative der BP Europa SE zurückgeht. Unter dem Titel "Die neue Macht der Bürger: Was motiviert die Protestbewegungen?" untersuchten Walter und sein Forscher-Team die Motive der neuen deutschen Protestbewegungen.

"Als Unternehmen mit vielen tausend Mitarbeitern und täglich rund zwei Millionen Kundenkontakten sind wir in der Mitte der Gesellschaft verankert. Wir spüren, was um uns herum vorgeht; trotzdem wissen wir wenig über die neuen Formen der Bürgerproteste. Das wollen wir mit dieser Studie ändern. Das Phänomen der Bürgerproteste müssen nicht nur wir als Unternehmen verstehen, es muss von unserem Gemeinwesen – also von Politik, Gewerkschaften und Zivilgesellschaft – verstanden werden. Wir brauchen Antworten auf die Frage: Was treibt unsere Mitbürger in den Protest?", erläuterte Michael Schmidt, Vorsitzender des Vorstands BP Europa SE, den Grund für die Auftragsvergabe.

Ausgangspunkt der Feldstudie bei ganz unterschiedlichen Protestbewegungen im Jahr 2012 war die Feststellung, dass wir Proteste beinahe jeden Tag sehen und doch wenig über sie wissen. Viele Menschen in Deutschland erheben Einspruch. Sie protestieren gegen fossile wie erneuerbare Energien, sie gehen auf die Straße gegen den Ausbau von Flughäfen und Bahnhöfen, sie zelten gegen Kapitalismus und Bankenmacht. Sie gründen Initiativen gegen neue Schulformen, demonstrieren gegen Zensur im Internet und gegen Atomkraft. Die Bundesrepublik ist in Bewegung geraten wie seit den achtziger Jahren nicht mehr. Nur unser Wissen über sie ist gering. Die BP-Gesellschaftsstudie schließt diese Lücke.

Das Göttinger Institut für Demokratieforschung unter der Leitung von Professor Franz Walter hat ein großangelegtes Projekt über Protestbewegungen in Deutschland durchgeführt. Die Sozialwissenschaftler waren dafür im vergangenen Jahr bundesweit unterwegs, beobachteten Demonstrationen, Mahnwachen und Versammlungen, interviewten einzelne Aktivisten vor Ort und führten Gruppendiskussionen durch, um so Beweggründe, Einstellungen und Motive der Aktiven aufzuspüren. Entstanden ist ein tiefer Einblick in die aktuelle Protestlandschaft mit den Aktivisten im Zentrum des Interesses. Was treibt die Protestierenden an? Wer ist überhaupt aktiv? Wie blicken sie auf Politik und Parlament? Wie organisieren sie sich und ihren Protest real? Was sind ihre Wünsche und Utopien? Und was verbinden sie mit Demokratie und Staat, mit Werten wie Freiheit und Gerechtigkeit, nicht zuletzt mit einer "guten Gesellschaft"? So lauteten die übergeordneten Fragen.

Wichtige Ergebnisse im Überblick: Wer sich engagieren will, braucht Zeit,und dies steigend mit dem Grad des eigenen Engagements. Unter den Befragten fanden sich auffällig viele Hausmänner, Teilzeitangestellte, Freiberufler, Pastoren, Schüler, Lehrer und – ganz besonders – Vorruheständler, Rentner, Pensionäre. Die Erziehung von Kindern erschwert ein Engagement in Protestgruppen. Der Protest in Deutschland geht daher vom Milieu der Kinderlosen aus. Zu erwarten ist, dass sich spätestens zwischen 2015 und 2035 Hunderttausende hochmotivierter und rüstiger Rentner mit dem Wissen der in den Jugendjahren reichlich gesammelten Protesterfahrungen in den öffentlichen Widerspruch begeben.

THÜRKAG | Wie könnte eine bürgerfreundliche Reform des Kommunalabgabengesetzes in Thüringen aussehen? (Teil 1/2)

( k-info | THÜRINGEN | 10.02.2014 )  -  Sie kommt einfach nicht voran, selbst wenn der Erfurter Landtag in Kürze darüber entscheiden wird: die vom Landesgesetzgeber lange angekündigte Reform des Thüringer Kommunalabgabengesetzes / ThürKAG. Dass die neue "Reform" zwar voll und ganz gesetzeskonform und damit rechtens ist, hatte ich bereits HIER, DA und DORT erläutert.

Jedoch macht sie in ihrer Breitenwirkung unter dem Gesichtspunkt der Bürgerfreundlichkeit - also mithin unter dem, was die Thüringer (und das sind bei weitem nicht nur die Grundstückseigentümer) von einer "Reform" erwarten - nicht viel Sinn, denn sie stärkt allein die Rechte der Kommunen und bewegt sich keinen einzigen Schritt in Richtung derjenigen, die am Ende ihren Straßen(aus) baubeitrag zu leisten haben.


Nachdem ich mich in den ersten Teilen meiner Analyse unter dem Gesichtspunkt der Frage "Wie könnte eine 'gute' Gesetzesänderung des ThürKAG aussehen?" hauptsächlich der rechtlichen Komponente gewidmet hatte, möchte ich nun einige Gedanken darüber verlieren, was sich Grundstückseigentümer und Verbände, wie der Thüringer Verein "Haus und Grund", von einer Reform, die diesen Namen auch verdient, erwarten. Denn allein die Rechte der Kommunen zu stärken und bei den Pflichten der Beitragszahler mit Fortschritten zu sparen, das ist keine gute und bürgernahe Politik.

Vier wichtigen Prinzipien hatte ich bereits erwähnt, denen eine wirkliche Reform folgen müsste, und diese gelten uneingeschräkt auch hier:

a) der Basis von Vernunft und Nutzen einer Straßenerneuerung,

b) der Beschränkung der politischen Macht der Landesregierung und der beitragserhebenden Kommunen und gleichzeitig

c) der Stärkung der Rechte von Grundstückseigentümern unter gleichzeitiger und völliger Transparenz der veranlagenden Kommunen bei der Beitragserhebung,

d) die soziale Verträglichkeit der Beitragserhebung unter dem Gesichtspunkt des persönlichen Grundeigentums.

Dies sollten die politischen Kernpunkte einer bürgerfreundlichen Änderung des ThürKAG sein.

Im Einzelnen

Unbestritten ist (abgesehen einmal von den Vorstellungen der Linksfraktion im Thüringer Landtag) dass man die grundsätzliche Kostenbeteiligung der Bürger an der Herstellung ihrer Straßen nicht wird abschaffen können. Selbst die Initiatoren des Volksbegehrens für gerechte Kommunalabgaben sahen lediglich eine Art Umverteilung der Einnahmen der Kommunen durch eine (steuerähnliche) Infrastrukturabgabevor, die später Zahlungen vom Kreis der Grundstückseigentümer auf den der Mieter verschoben hätte.

Aber weshalb schaut man sich in Thüringen nicht an, wie benachbarte Bundesländer mit der Materie umgehen. So stellt es Sachsen zum Beispiel seinen Kommunen frei, zu belegen, dass sie "leistungsfähig" sind und auf eine Beitragserhebung partiell oder generell für einen bestimmten Zeitpunkt verzichten können. Zwar behauptet die Landesregierung in Erfurt, dass es eine solche Möglichkeit auch im Thüringer KAG geben würde - sie zu erreichen ist aber selbst für so finanzstarke Kommunen wie Jena nahezu unmöglich.

[Fortsetzung folgt]

KAG LSA | Stirnlampen statt Straßenlaternen? - Ideen zur Kosteneinsparung aus Hettstedt / Sachsen-Anhalt

( k-info | SACHSEN-ANHALT | 19.12.2013 )  -  "Radio Brocken" vermeldete es als erstes Medium, aber nun skandiert bereits die BILD-Zeitung in großen Lettern: "Wir sollen Stirnlampen tragen ... weil unser Bürgermeister bei der Straßenbeleuchtung sparen will." - Was ist geschehen? Was ist da los?

Stirnlampen auf dem Kopf der Einwohner - statt neue Laternen am Straßenrand? Das erscheint zuerst als eine groteske Idee. Aber genau diese Eingebung hatte Danny Kavalier, Bürgermeister der Stadt Hettstedt in Sachsen-Anhalt im südlichen Harz-Vorland (= 14.800 Einwohner), und er tat sie seinen Bürgern kund. Zwar soll dies dort nicht flächendeckend passieren, aber zumindest in vorerst zwei öffentlichen Straßen sollen dort die Straßenlampen abgeschalt werden und zwar - wie könnte es andes sein - um Geld zu sparen.

Während die betroffenen Bürger im neuen "Dunkel" Straftaten befürchten rät Kavalier den betroffenen Anwohnern und Garagenpächtern, nächtens mobile Lampen mitzuführen. Und den Worten folgten auch schon Taten, denn einige Lichtmasten in der "Fichtestraße" in Hettstedt zieren seit Kurzem dicke rote Sicherheitsstreifen, damit man sie im Lichte der Stirn- oder Taschenlampen nicht übersehen werden. Zugleich kennzeichnen die Streifen, welche Straßenlaternen von der Stadt Hettstedt abgeschaltet wurden.

"Es ist eine Zumutung. Man kann mit den Pächtern nicht alles machen", ereifert sich etwa Erwin Tange, der eine Garage von der Stadt gepachtet hat, in der "Mitteldeutschen Zeitung". Auch er befürchtet, dass sich "in Ganovenkreisen" herumsprechen werde, dass in seiner Straße nun über 60 Garagen unbeleuchtet sind Tange ist erzürnt. "Ich bin Pächter von Grund und Boden der Stadt und die hat für Ordnung und Sicherheit zu sorgen", meint er und fügt an, "das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung" sei ein hohes Gut, mit dem verantwortungsvoll umgegangen werden müsse. - Dies seint eine der Kernfragen in Hettstedt (und natürlich auch anderswo im Land) zu sein: Was ist "ein hohes Gut" bzw. gibt es da vielleicht Gewichtungen?

Übrigens will/muss die Stadt Hettstedt nicht nur in der "Fichtestraße" sparen sondern auch die Beleuchtung der Gewerbegebiete steht im Fokus. "Wir haben Gewerbegebiete, die sind besser beleuchtet als der Leipziger Flughafen", berichtete Bürgermeister Kavalier in einer Hauptausschusssitzung. Dort wolle die Stadt allerdings nicht abschalten sonder in Art "Dimmung" investieren. Wie oft in solchen Fällen formiert sich nun sogar evt. eine Bürgerintiative gegen die Spar-Pläne und deren möglicher Chef Erwin Tange hat dem Stadtoberhaupt sogar schon einen Gegenvorschlag zur Beleuchtungssituation in der "Fichtestraße" gemacht. Die Antwort indes war ernüchternd für ihn, denn sein Vorschlag, zwei andere Lampen unweit des Komplexes abzuschalten und dafür die, die Straßenlaternen, welche die Garagen beleuchten, wieder anzuschalten, wurde abgelehnt.

Besonders geärgert hat Tange eine Passage in Kavaliers Antwortschreiben, die in dre "Mitteldeutschen Zeitung" zitiert wird. Es geht darum, dass "Straßenbeleuchtung Straßen beleuchten soll und keine Garagen" und dass "erwartet werden (kann), dass sich die Garagenpächter (...) entsprechend ausrüsten, gegebenenfalls eine Stirn- oder Handlampe bei sich führen." Danny Kavalier, von Hause aus Jurist, bestätigte der "Mitteldeutschen Zeitung", dass es inzwischen bereits mehrere Beschwerden von Bürgern gegen seine Sparmaßnahmen gebe, jedoch seien seine Antwortbriefe "ehrlich und schonungslos". Der Bürgermeister weiter: "Es besteht keine gesetzlich vorgegebene Beleuchtungspflicht für Kommunen in Sachsen-Anhalt". Weshalb aber die Idee mit den Stirnlampem? Selbst bei der schmerzlichsten Körperverletzung habe sich die Kommune nichts vorzuwerfen, wird der Jurist zitiert. Kavalier: "Wenn der Bürger weiß, dass er sich an eine Gefahrenstelle begibt, muss er mit einer Kopflampe oder Ähnlichem agieren."


Was man in Hettstedt getan habe, sei zudem, dass man unter anderem mit Feuerwehr, Ärzten und Zustellern die Gebiete im Dunkeln abgegangen und hierbei die Beleuchtung geprüft habe, so der Bürgermeister. Die Bürger betrübt, dass man sie hierbei nicht mitgenommen hat und auch ein Satz von Kavallier, den er in einem MDR-Bericht sagte. "In vielen Bereichen schmeißen wir das Geld mit vollen Händen raus. Und das ist so ein Bereich", stellte er klar. Ein kurioses Eingeständnis der Geldverschwendung, wie man es nur selten hört und auch eine Möglichkeit, wie man mit seinen Bürgern umgehen kann.

Gleichwohl stimmt es jedoch, dass es keinen Anspruch auf Beleuchtung öffentlicher Straßen gibt. Und über die mögliche Reaktion von betroffenen Anliegern auf eine grundhafte Erneuerung der Straßenbeleuchtung in Hettstedts "Fichtestraße" und den Gewerbegebieten sowie die dann folgende Veranlagung der Grundstückseigentümer zu Straßenausbaubeiträgen, welche nach der Satzung der Stadt Hettstedt bei 70 % liegt, ist nichts bekannt. Bisher.

THÜRKAG | Die Reform des Kommunalabgabengesetzes ist rechtens ... aber ist sie auch sinnvoll? (Teil 4)

( k-info | THÜRINGEN | 10.12.2013 )  -  Von vielen Bürgern gefordert, hat sie das Kabinett in Erfurt vor Kurzem beschlossen: die Reform des Thüringer Kommunalabgabengesetzes / ThürKAG. Diese Reform ist voll und ganz gesetzeskonform und damit rechtens. Aber macht das, was die Thüringer Landesregierung sich augedacht hat auch Sinn? Oder hätte man ganz andere Dinge im ThürKAG ändern müssen? [Fortsetzung von TEIL 1 sowie TEIL 2 und TEIL 3]

Für die Bestimmung der Ausschlussfrist nach dem Rechtsstaatsprinzip findet man in der deutschen Rechtsordnung eine (sozusagen als absolute "Obergrenze" manifestierte) Frist von 30 Jahren. Nach § 195 BGB betrug - bis zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 2002 - sogar die Regelverjährungsfrist 30 Jahre. Und selbst nach der erwähnten Änderung des BGB sind in den §§ 197 und 199 "30 Jahre" weiterhin als Verjährungshöchstfrist festgeschrieben. Vor einem solchen Hintergrund wäre eine Entscheidung des Thüringer Gestzgebers für eine solche Frist schwerlich dem Verdacht einer Willkür ausgesetzt.

In Bayern ist man zwar einen anderen Weg gegangen, hat dort jedoch im Vorschlag zum Gesetzentwurf der Änderung des KAG, die hier vorgesehenen 20 Jahre ausführlich und sorgfältig begründet, was eine Grundvoraussetzung für ein Verhindern des Willkürvorwurfs darstellt (vgl. Gesetzentwurf mit Stand vom 04.11.2013, S. 26 ff.). Vergleichbares sucht man in Thüringen vergeblich, weshalb zu befürchten ist, dass der in Erfurt bislang gewählte Weg - bei einem vergleichbaren Eintritt der Vorteilslage hier wie dort - völlig unzureichend ist, die gewählte Frist von acht Jahren zu begründen. Vor allem dürfte sich dies unter Beachtung der Vorgaben des OVG Münster so darstellen.

Gerichtsfeste Fristen sind aber unverzichtbar, um Rechtssicherheit zu erreichen, weshalb die für Thüringen vorgesehene Änderung des KAG zumindest in diesem Punkt dringend nachgebessert werden muss. Auch auf die Gefahr hin, dass eine nachträgliche Abkehr von der Formulierung "acht Jahre" zu Protesten bei den Betrroffenen führt.

[Fortsetzung folgt]

THÜRKAG | Die Reform des Kommunalabgabengesetzes ist rechtens ... aber ist sie auch sinnvoll? (Teil 3)

( k-info | THÜRINGEN | 29.11.2013 )  -  Von vielen Bürgern gefordert, hat sie das Kabinett in Erfurt vor Kurzem beschlossen: die Reform des Thüringer Kommunalabgabengesetzes / ThürKAG. Diese Reform ist voll und ganz gesetzeskonform und damit rechtens. Aber macht das, was die Thüringer Landesregierung sich augedacht hat auch Sinn? Oder hätte man ganz andere Dinge im ThürKAG ändern müssen? [Fortsetzung von TEIL 1 und TEIL 2] 

Theorie ist die eine Sache und Wirklichkeit die andere, was zur Frage führt: Was will die Thüringer Landesregierung im Jahre 2014 nun konkret neu regeln und was könnte sie hierbei besser machen? Grundlage der geplanten Änderung der ThürKAG ist ja die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013, die sich u. a. mit sog. "Ausschlussfristen" befasst. "Ausschlussfristen" sollen (ähnlich wie anderswo der Grundsatz von "Treu und Glauben") festlegen, ab wann sich ein Bürger darauf verlassen können muss, dass die - im hier zur Rede stehenen Fall - zu einer Beitragserhung grundsätzlich verpflichtete Behörde hiervon absieht oder dauerhaft hiervon abgesehen hat.

Wobei erst einmal festzustellen wäre, dass die im Rechtsstaatsprinzip verankerte äußerste (Zumutbarkeits-)Frist niemals als eine "Höchstverjährungsfrist" oder "Höchstfestsetzungsfrist" anzusehen ist. Dies ist ohne Zweifel so, da der Beginn des Laufs einer Festsetzungfrist (und zwar im Sinne der §§ 169 ff. AO) immer mit der Entstehung einer Abgabenpflicht einhergeht und, da - in der vorliegenden Konstellation - nichts entstanden ist oder war, somit auch keine Festsetzungsverjährung zur Rede steht. In der Sache handelt es sich also vielmehr um eine Ausschlussfrist, wobei im Gesetzentwurf - so der Stand gem. Drucksache LT 5/6711 - von acht bzw. zwölf Jahren die Rede ist (siehe unten!).

Eine solche Ausschlussfrist könnte der Landesgesetzgeber (als eine Frist, die ohne das Entstandensein einer persönlichen Abgabenpflicht im Raum steht) beispielsweise durch einen, den Normen über die Anwendung des ThürKAG angehängten oder sogar in das KAG eingefügten, Satz einführen, der beinhalten sollte, dass eine Abgabenerhebung ausgeschlossen wird, die "spätestens ... Jahre nach Ablauf des Jahres ausgeschlossen ist, in dem die durch die Erfüllung des Abgabentatbestands begründete Vorteilslage eintrat" - und zwar ausdrücklich unanhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht.

Eine entsprechend ähnliche Formulierung hat die Bayerische Staatsregierung in ihrem Gesetzentwurf zur Änderung des eigenen KAGs vom 04.11.2013 auf Seite 7 aufgenommen. Thüringen dagegen beschränkt sich bisher - ebenfalls mit Stand gem. Drucksache LT 5/6711 - auf eine "Light"-Version für Satzungskonstellationen. Aber: Welcher Zeitraum zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und einer Abgabenerhebung ist nach dem Rechtsstaatsprinzip überhaupt noch tolerabel? Gibt es hier eine Toleranzgrenze? - Diese hängt ganz entscheidend davon ab, welches Datum der Thüringer Gesetzgeber sich als Ausschlussfrist gesetzt hat.

Auszüge aus dem "Entwurf zur Änderung des ThürKAG / Artikel 1"

"2.) § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b wird wie folgt geändert: a) Dem Doppelbuchstaben bb Spiegelstrich 2 werden folgende Worte angefügt:

"in Abweichung von der Festsetzungsfrist von vier Jahren beträgt die Festsetzungsfrist für die Fälle der rückwirkenden Ersetzung einer ungültigen Satzung durch eine gültige Satzung zwölf Jahre.

b) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt geändert: aa) In Spiegelstrich 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt. bb) Nach Spiegelstrich 1 werden folgende neue Spiegelstriche eingefügt:

"- dass bei rückwirkender Ersetzung einer ungültigen Satzung durch eine gültige Satzung die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die Abgabenschuld nach Maßgabe der ungültigen Satzung entstanden wäre,

- dass bei Ersetzung einer ungültigen Satzung für die Erhebung von Beiträgen durch eine gültige Satzung mit Wirkung für die Zukunft die Festsetzungsfrist mit Ablauf des achten Kalenderjahres beginnt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Beitragsschuld nach Maßgabe der ungültigen Satzung entstanden wäre,"

[Fortsetzung folgt]

STRASSENSCHÄDEN | Bei Schäden an Autos aufgrund von Schlaglöchern muss die Kommune zahlen

( k-info | 01.11.2013 )  -  Das Landgericht Magdeburg hat heute auf ein Urteil verwiesen (Az: OLG Naumburg 10 U 12/13), das vor allem kleinen Gemeinden noch teuer zu stehen kommen könnte.

Die Gemeinde Huy bei Halberstadt (Sachsen-Anhalt) muss, nachdem das Oberlandesgericht Naumburg in dieser Woche eine Berufung der Gemeinde verworfen hatte, einem Autofahrer knapp 1.000 Euro Schadensersatz zahlen.

Damit wurde rechtskräftig entschieden, dass Kommunen auch kleinere Straßen in Schuss halten und andernfalls möglicherweise für Schäden an Fahrzeugen haften müssen.

 Der Kläger war im März 2011 in der Ortslage langsam über eine kleine, gepflasterte Straße gefahren. Trotz seiner Vorsicht riss er sich an seinem Wagen wegen eines tiefen Schlaglochs die Ölwanne auf. Der Schaden am Fahrzeug: knapp 1.000 Euro.

Eine öffentliche Straße müsse zumindest mit Schrittgeschwindigkeit gefahrlos benutzt werden können, sagte Gerichtssprecher Christian Löffler gegenüber dem Nachrichtenmagazin SPIEGEL. Das gelte jedenfalls für serienmäßige Autos, die nicht bewusst tiefer gelegt worden seien. "Die Straße muss sich dann in so einem Zustand befinden, dass der Pkw nicht aufsetzt und beschädigt wird", wird er vom Nachrichtenmagazin zitiert.

Zwar hätten Anwohner von dem Defekt der kleinen Straße gewusst, so legte es die Gemeinde vor Gericht dar (sie waren deshalb immer mit einem Rad über den Bürgersteig gefahren), dies könne jedoch von einem Besucher der Gemeinde Huy nicht verlangt werden, entschieden die Richter.

Kommentar zum Thema:

Momentan ist die Infrastruktur in vielen deutschen Kommunen in schlechtem Zustand. Viele Gemeinden sind überschuldet und können nicht mehr ausreichend in den Erhalt ihres Straßennetzes investieren; gleiches gilt für Brücken und andere technische Bauwerke. Nach einer Berechnung der staatliche Förderbank "kfw" beziffert diese den Investitionsstau der Städte und Gemeinden in diesem Bereich auf 100 Milliarden Euro. 

Nimmt man auch die Straßen in Lastträgerschaft des Bundes und der Länder hinzu, dann verzehnfacht sich diese Zahl sogar, denn seit Ende der 1990er Jaher betrachtet sieht z.B. das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung / DIW eine Investitionslücke von jährlich drei Prozent des Bruttoinlandsprodukts, woraus sich nach Angaben des DIW in allen öffentlichen Straßen ein Erneuerungsbedarf von derzeit rund einer Billion Euro aufgestaut hat.

THÜRKAG | Die Reform des Kommunalabgabengesetzes ist rechtens ... aber ist sie auch sinnvoll? (Teil 2)

( k-info | THÜRINGEN | 16.10.2013 )  -  Von vielen Bürgern gefordert, hat sie das Kabinett in Erfurt vor Kurzem beschlossen: die Reform des Thüringer Kommunalabgabengesetzes / ThürKAG. Diese Reform ist voll und ganz gesetzeskonform und damit rechtens. Aber macht das, was die Thüringer Landesregierung sich augedacht hat auch Sinn? Oder hätte man ganz andere Dinge im ThürKAG ändern müssen? [Fortsetzung von TEIL 1]

Nicht erst seit heute stellt sich die Frage: Wie könnte eine "gute" Gesetzesänderung des ThürKAG aussehen? Eine Änderung, die gerecht ist gegenüber den Thüringern, die seit 1991 ihre Beiträge gezahlt haben aber auch auf die Zukunft ausgerichtet. Eine Änderung, die endlich einmal die Interessen des Beitragszahlers in den Vordergrund stellt und gleichzeitig Formen des staatlichen Zwangs reduziert, sozial verträglich ist. 

Vier wichtigen Prinzipien müsste eine solche Reform folgen:

a) der Basis von Vernunft und Nutzen einer Straßenerneuerung,

b) der Beschränkung der politischen Macht der Landesregierung und der beitragserhebenden Kommunen und gleichzeitig

c) der Stärkung der Rechte von Grundstückseigentümern unter gleichzeitiger und völliger Transparenz der veranlagenden Kommunen bei der Beitragserhebung,

d) die soziale Verträglichkeit der Beitragserhebung unter dem Gesichtspunkt des persönlichen Grundeigentums.

Dies sollten die politischen Kernpunkte einer bürgerfreundlichen Änderung des ThürKAG sein.

Im Einzelnen

Die Kostenbeteiligung der Bürger an der Herstellung ihrer Straßen abzuschaffen, dass ist nahezu ausgeschlossen, egal was immer Politiker oder Bürgerinitiativen erklären. Selbst die Initiatoren des gescheiterten "Volksbegehrens für gerechte Kommunalabgaben" sahen ja keine grundsätzliche Abschaffung der finanziellen Belastung vor. Ihr Vorschlag ging u. a. in die Richtung, die dann fehlenden Einnahmen der Kommunen durch eine (steuerähnliche) Infrastrukturabgabe vom Kreis der Grundstückseigentümer auf den der Mieter zu verlagern.

Also bleibt nur die bürgerfreundliche Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und hierzu bieten sich einige der beitragsrechtlichen Paragraphen des ThürKAG geradezu an. Bereits in den § 7 und 7 a finden sich verbesserungswürdige Formulierungen, die später näher erläutert werden. Aber vor allem der § 7 b zur Stundung von einmaligen Beiträgen hat Verbesserungspotential hinsichtlich der sozialen Verträglichkeit. Wenn der Landesregierung wirklich an einer solchen gelegen ist, dann sollte sie in Absatz 1 des § 7 b die, nicht an Härtefälle gebundene, 5-Jahres-Regelung durch eine ebensolche 10-Jahres-Regelung ersetzen; eine Dekade sollte für viele Grundstückseigentümer ausreichen, ihre Beitragslast finanziell verträglich abzufedern. Liegt ein Härtefall vor, so besitzt der Freistaat mit § 7 b Abs. 2 ThürKAG bereits die Möglichkeit, die Beitragslast auf maximal zwei Jahrzehnte zu strecken - eine Regelung mit der Thüringen einst weiter ging als alle anderen Bundesländer und die auch zukünftig unangetastet bleiben muss.

Es ist aber vor allem der § 13 (Informationspflichten), der erhebliches Verbesserungspotential besitzt und zwar nicht zuletzt, weil hier die Rechte der Grundstückseigentümer verankert sind. Die hier bisher verankerten Pflichten der Kommunen sind aber nach wie vor sog. "sanktionslose Obliegenheiten", ziehen daher bei einer Nicht-Beachtung oder Verletzung kaum Konsequenzen für die Gemeinden mit sich. Das kann so nicht bleiben.

Alleine die Reduzierung einer, für den Bürger aus § 13 deutlich herauslesbaren, "Pflicht" der Kommune auf eine "Obliegenheit" - sprich: ein Gebot - ist eine Schwächung der essentiellen Rechte derer, die die Beitragslast aus ihrem Privatvermögen zu tragen haben. Oder anders ausgedrückt: Dass die Verletzung von Informationspflichten in Thüringen regelmäßig "sanktionslos" bleibt, also keinerlei Rechtsfolgen im Hinblick auf eine Beitragszahlung nach sich zieht, öffnet den Städten und Gemeinden latent die Tür für eine gezielte Nicht-Information ihrer Bürger. Das muss sich dringend ändern: Echte Transparenz muss her.

[Fortsetzung folgt]

VORKAUFSRECHT | Wenn die Kommune Teile von Grundstücken braucht, hierfür aber nicht viel zahlen will

( k-info | 15.10.2013 )  -  Im Thüringischen Zöllnitz kämpft Familie Sch. derzeit um eine angemessene Bezahlung eines Randstreifens, für den die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht in Anspruch genommen hatte. Streitpunkt: Die Höhe der Entschädigung für die Wegnahme eines Teils des Grundeigentums.

Dass das strittige Grundstück nur acht Quadratmeter groß ist, ändert nichts an den Befindlichkeiten, die Familie Sch. gegenüber der Gemeinde hat. Zwar stehen, wie die Lokalzeitung schreibt, auf dem betreffenden Streifen Grundstück nur Mülltonnen, mehr Nutzung geht eigentlich nicht auf dem 1,50 Meter breiten und etwa fünf Meter langen Grünstreifen, aber es geht ums Prinzip.

Gut 20 Jahre nach der Erschließung eines angrenzenden Wohngebietes brauchte die Gemeinde Zöllnitz dieser Streifen nun dringend und setzte dies per Vorkaufsrecht durch. Eine Entschädigung wurde angeboten, doch das "Filetstück", wie Herr Sch. seinen Randstreifen bezeichnet,  will die Familie nicht unter 3.000 Euro abgeben. So viel sollten die neuen Eigentümer des Hauses usprünglich für das separat ausgewiesene Grundstück zahlen und ebenso viel fordert die Familie nun von der Kommune.

Man ahnt: da liegt noch viel mehr in der Luft. So ärgert es Herrn Sch. dass es monatelange Verzögerungen bei der Bewilligung des Hausverkaufs durch die Gemeinde gab, eben wegen des "Filetstücks". Außerdem habe die Kommunalaufsicht beim Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises angeregt, dass sich die Gemeinde Zöllnitz und die Familie wegen des Kaufpreises doch gütlich einigen sollten und sah das Kaufpreisangebot von 240 Euro als überarbeitungswert an, weil Familie Sch. und andere Grundstückseigentümer seinerzeit 100 Mark pro Quadratmeter bezahlen mussten; da seien 30 Euro heute zu gering, meinte die Kommunalaufsicht. Und doch kam keine Bewegung in die Sache.

Die Zöllnitzer Bürgermeisterin weiß um die Problematik will aber, wie sie der Lokalzeitung sagte, vom gemeindlichen Standpunkt nicht abweichen. Sicherlich, so sagte sie, hätte Zöllnitz schon vor gut zwanzig Jahren bei der Vermarktung des Wohngebietes wegen des Weges reagieren können. Das sei aber damals einfach "durchgerutscht", wie sie einräumtr. Nun, aufgrund des Grundstücksverkaufs durch Familie Sch., habe sich aber eine neue Gelegenheit ergeben, die Fläche zu erwerben.

Aktuell liegt die Sache beim zuständigen Verwaltungsgericht in Gera. Und das wird sich auch der Frage widmen müssen, weshalb die Randfläche überhaupt wichtig für die Gemeinde ist. Das "Filetstück" sei einst Bestandteil eines landwirtschaftlichen Weges gewesen, sagte die Bürgermeisteriun der Zeitung, den man mittel- und langfristig als solchen wieder herstellen möchte. Und weil ein Anfang gemacht werden müsse, sei nun das Vorkaufsrecht wahrgenommen worden. Wie lange Zöllnitz noch brauchen wird, um alle restlichen Grundstücke wieder in ihren Besitz zu bekommen, denn dann erst kann der Weg wieder hergestellt werden, ist völlig offen.

Herr Sch. hat dagegen eine ganz andere Idee. Er könne ja, so wird er in der Presse zitiert, notfalls den Kaufvertrag anullieren lassen. Damit wäre auch das Vorkaufsrecht von Zöllnitz wieder vom Tisch.

THÜRKAG | Die Reform des Kommunalabgabengesetzes ist rechtens ... aber ist sie auch sinnvoll? (Teil 1)

( k-info | THÜRINGEN | 12.10.2013 )  -  Von vielen Bürgern gefordert, hat sie das Kabinett in Erfurt vor Kurzem beschlossen: die Reform des Thüringer Kommunalabgabengesetzes / ThürKAG. Entgegen der Meinung des DIE LINKE-Betragsexperten Frank Kuschel ist sie voll und ganz gesetzeskonform und damit rechtens. Aber macht das, was die Thüringer Landesregierung sich augedacht hat auch Sinn? Oder hätte man ganz andere Dinge im ThürKAG ändern müssen?

Kommunale Straßen(bau)beitragssatzungen, die sich als rechtswidrig erwiesen haben, sollen nach dem Willen des Innenministeriums künftig 12 Jahre rückwirkend durch eine gültige Satzung ersetzt werden - dies allerdings erst ab dem Jahre 2021. Bis dahin soll eine Übergangsregelung gelten, wonach Satzungen bis zu 30 Jahre rückwirkend ersetzt werden können, was mit dem In-Kraft-Treten des ThürKAG im August 1991 zusammenhängt.

Diese Vorgehensweise schaffe, so Kuschel, ein Gesetz mit (Zitat) "Winkelzügen", bei dem ein "wesentlicher Grundsatz des Rechtsstaates - das Rückwirkungsverbot - de facto außer Kraft gesetzt" werden solle.  Aber da irrt  der LINKE-Politiker. Das von ihm zitierte "Rückwirkungsverbot" begründet sich auf Artikel 20 Absätze 1 und 3 des Grundgesetzes / GG. Hiernach muss der Bürger auf Gesetze vertrauen können, muss sich auf sie einstellen können. Es gilt der Grunsatz: Wer von einem Gesetz betroffen ist, muss auf die Geltung der Vorschrift vertrauen können.

Genau das ist im Thüringer Beitragsercht der Fall. Anfang August 1991 - vor reichlich 22 Jahren also - trat das ThürKAG in Kraft und damit entstand grundsätzlich die Pflicht von grundstückseigentümern, sich an den Kosten der Herstellung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung "ihrer" öffentlichen Straße/n fianziell zu beteiligen. Dass seither viele Gemeinden, wie z. B. Bruchstedt (Unstrut-Hainich-Kreis), hierfür keine Ortssatzung erlassen haben, bedeutet heute nicht, dass deren Grundstückseigentümer aus der Pflicht zur Entrichtung eines Beitrags ausgenommen worden wären.

Wenn sie nun für die Herstellung, Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung "ihrer" öffentlichen Straße/n zur Kasse gebeten werden, solche Arbeiten aber schon ein oder zwei Jahrzehnte zurück liegen, ist dies trotzdem rechtens. Die jahrelang nicht erlassene Satzung zur Beitragserhebung schaffe nämlich im Sinne des Artikel 20 GG eben kein "Rückwirkungsverbot" sondern allenfalls einen Zahlungsaufschub. Auch Frank Kuschel weiß das, schlägt mit der Landtagsfraktion DIE LINKE sogar vor, die Rückwirkung auf vier Jahre zu begrenzen.

Auch das gerne vorgebrachte Argument gegen eine Nacherhebung "Da ist schon der Verwaltungsaufwand höher als die Summe, die letzten Endes in die Gemeindekasse gespült wird" (Zitat ebenfalls von Frank Kuschel) greift nicht, denn dies wäre nun tatsächlich ein Verstoß gegen das Grundgesetz und zwar gegen Artikel 3, den Gleichheitsgrundsatz.

Aber - und die Frage stellt sich unabhängig von der jetzt geplanten Gesetzesänderung oder den politisch motivierten Fehlinformationen der Partei DIE LINKE - wie könnte eine "gute" Gesetzesänderung des ThürKAG aussehen? Eine Änderung, die gerecht ist gegenüber den Thüringern, die seit 1991 ihre Beiträge gezahlt haben aber auch auf die Zukunft ausgerichtet. Eine Änderung, die endlich einmal die Interessen des Beitragszahlers in den Vordergrund stellt und gleichzeitig Formen des staatlichen Zwangs reduziert, sozial verträglich ist. Vier wichtigen Prinzipien müsste eine solche Reform folgen:

a) der Basis von Vernunft und Nutzen einer Straßenerneuerung,

b) der Beschränkung der politischen Macht der Landesregierung und der beitragserhebenden Kommunen

und gleichzeitig c) der Stärkung der Rechte von Grundstückseigentümern unter gleichzeitiger und völliger Transparenz der veranlagenden Kommunen bei der Beitragserhebung,

d) die soziale Verträglichkeit der Beitragserhebung unter dem Gesichtspunkt des persönlichen Grundeigentums.

THÜRKAG | Thüringer Kabinett beschließt Reform des Kommunalabgabengesetzes

( k-info | THÜRINGEN | 09.10.2013 )  -  Von vielen Bürgern gefordert, hat sie das Kabinett in Erfurt gestern beschlossen: die Reform des Thüringer Kommunalabgabengesetzes.

Satzungen von Städten und Gemeinden, die sich als rechtswidrig erwiesen haben, sollen nach dem Gesetzentwurf des Innenministeriums künftig nur noch 12 Jahre rückwirkend durch eine gültige Satzung ersetzt werden können. Bis 2021 soll eine Übergangsregelung gelten, wonach Satzungen bis zu 30 Jahre rückwirkend ersetzt werden können. Der Gesetzentwurf wird nun dem Landtag zugeleitet.


Thüringens Innenminister Jörg Geibert begrüßte in einer Pressemeldung seines Ministeriums die Einigung im Kabinett. "Den Bürgern wird mit der geplanten Gesetzesänderung deutlich mehr Rechtssicherheit gewährt. Die Menschen müssen Klarheit über mögliche finanzielle Belastungen haben", erklärte der Minister. Die Bürger könnten künftig erkennen, wann sie nicht mehr rückwirkend zu Abgaben herangezogen werden dürfen. Die Neuregelung soll für alle Abgaben gleichermaßen gelten. Geibert betonte, dass die Übergangsfrist bis Ende 2021 den Bedürfnissen der Kommunen und den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche. Sie orientiere sich, ausgehend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Kommunalabgabengesetzes am 10. August 1991, an der absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Bislang können rechtswidrige Satzungen unbefristet durch neue Satzungen ersetzt werden. Die Bürger konnten somit noch nach Jahrzehnten zu Abgaben herangezogen werden. Eine inhaltsgleiche bayerische Regelung war vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden. Das Thüringer Kommunalabgabengesetz enthält eine vergleichbare Regelung, die nun im Sinne des Richterspruches abgeändert werden soll.

Weiterhin sieht der Gesetzentwurf eine Änderung der Thüringer Kommunalordnung und des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vor. Damit erhalten Kommunen, deren finanzielle Situation angespannt ist, die Möglichkeit, wirtschaftliche Maßnahmen in einem Bereich, der die Energiewende unmittelbar betrifft, vorzunehmen. Die Kommunen können für energetische Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen Kredite aufnehmen. Die gesamtpolitische Bedeutung der Energiewende, die Begrenzung auf ein Zehntel des Verwaltungshaushaltes und die Befristung auf das Jahr 2016 lässt es zu, von dem Grundsatz, dass Kredite nur für Investitionen zulässig sind, abzuweichen. Von der Bestimmung können beispielsweise Maßnahmen umfasst sein, die die energetische Gebäudesanierung oder die Umrüstung von Straßenbeleuchtung auf LED-Leuchten betreffen.

Nur mit der Erweiterung des Genehmigungstatbestandes können viele Kommunen erst an der Energiewende mitarbeiten, erklärte das Ministerium heute. Diese Mitarbeit sei unerlässlich und bisher in Einzelfällen an notwendigen Regelungen gescheitert. Überdies bestehe für viele, gerade finanziell schwächere, Kommunen in Thüringen so die Möglichkeit einer Kreditfinanzierung von wirtschaftlich entlastenden Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die durch ihren positiven Haushaltseffekt zur Konsolidierung der Kommunen beitragen können.

B-PLAN | Darf eine Kommune die Farbe von Dachziegeln in einem Bebauungsplan festlegen?

( k-info | 01.10.2013 )  -  Für mehrere Bauherren in zwei Neubaugebieten der niedersächischen Stadt Pattensen bei Hannover (= rund 14.000 Einwohner) wurde der Traum vom Häuslein im Grünen zum Albtraum und das nur, weil ihre Dächer die falsche Farbe haben.

Mit dem Slogan "Bauplätze am Ortsrand mit traumhaftem Blick auf das Naturschutzgebiet" bewarb die Stadt Pattensen einst ihr Neubaugebiet im Ortsteil Hüpede. Inzwischen hat das gebiet sich entwickelt: dreizehn Eigenheime sind errichtet worden. Acht Familien haben ihre Dächer rot-braun eingedeckt, fünf Bauherren dagegen grau-schwarze Dachpfannen verbaut. Bei diesen dünf Häusern müssen in Kürze alle Pfannen wieder runter und das nur, weil der Bebauungsplan für das Neubaugebiet allein rot-braune Töne zulässt.

Hans Berger* (41), der sein Haus 2011 fertigstellte und mit Frau und Tocher bezog ist fassungslos. "Das kostet mich 20.000 Euro", sagte er der BILD-Zeitung und fügte an: "Ich wusste von dieser Vorschrift nichts, habe mich an den Dachfarben der Nachbarhäuser orientiert." Berger klagte vor dem Verwaltungsgericht und das setzte einen Ortstermin in der Siedlung an.

Zuerst durfte der Erste Stadtrat reden und der bestand im Namen der Stadt Pattensen auf die Einhaltung des rechtskräftigen Bebauungsplans. Seine Begründung: "Wir möchten die Neubauten an den alten Ortskern anpassen." Diese Bemerkung löste, wie die BILD-Zeitung gerne vermerkte, Gelächter bei den Umstehenden aus. Ein Vertreter der Bauherren mit den grau-schwarzen Dachpfannen sagte, er sei Experte ind einen klaren Ortskern habe Hüpede nicht, die Hälfte der Häuser im Ortsteil habe graue Dächer. Der Erste Stadtrat hielt dagegen, dass diese aber nicht am Rande des Naturschutzgebietes liegen würden.


Verwaltungsrichter Behrens entschied nach kurzer Beratung: Der Bebauungsplan ist rechtens und gilt für sämtliche Neubaugebiete im Ort. Seine Begründung: Das Gericht habe nicht darüber zu urteilen, was sich die Ratsmitglieder dabei gedacht haben, als sie allein die rot-braunen Töne bei den Dachpfannen zugelassen hatten. Und dies bedeutet nun: Neben den fünf jetzt strittigen Häusern kann die Stadt auch bei fünf weiteren Gebäuden im Nachbar-Baugebiet festlegen, dass die Dächer neu gedeckt werden müssen. Welche Häuser genau betroffen sind, werde nun geprüft, sagte ein Vertreter der für die Bauaufsicht zuständigen Region zur BILD-Zeitung.

Die Erkenntnis des Verfahrens: "Jetzt wird hier jeder jeden anschwärzen, weil kaum einer sich exakt an alle Vorschriften gehalten hat", so ein Nachbar gegenüber der Zeitung. Harald Rolffs* (40), der ebenfalls ein graues Dach hat, zur BILD: "Ich überlege jetzt, ob ich mein Haus giftgrün oder quietschgelb anstreiche." Er habe sich informiert und das sei laut dem Bebauungsplan nicht verboten.

* = Name des Betroffenen geändert!

Hinweis: Was steht alles in einem Bebauungsplan? In einem B-Plan sind hauptsächlich die Lage der Grundstücke, die zulässige überbaubare Fläche und die Grenzen festgelegt. Nach den Bauordnungen einzelner Bundesländer können Kommunen aber auch auf die Gestaltung der Häuser Einfluss nehmen, damit bestimmte städtebauliche oder ökologische Absichten verwirklichen werden. Hierunter fallen auch die Gebäudehöhe, die Art der Baustoffe, die Hausfarbe, der Neigungswinkel des Daches und eben auch Farbe von Dachpfannen.

Kommentar zum Thema:

Auch hier gilt der alte Rechtsgrundsatz: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!" Oftmals verbringen Bauherren (und -frauen) mehr Zeit beim Vergleich von Preisen für einzelne Bauelemente, als mit dem Studium der Rechtsvorschirfte, über die Bauaufsichts- bzw. Bauordnungsbehörden in der Regel gerne Auskunft geben, wenn man sie fragt.

Rainer Sauer, Jena

THÜRKAG | Die wichtigsten Regelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zum Thema "Beitragserhebung" - Dritter Teil: Die §§ 13 und 16

( k-info | THÜRINGEN | 23.09.2013 )  -  Hier findet man in einer Übersicht die wichtigsten Regelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zum Thema der "Beitragserhebung". Das ThürKAG trat im August 1991 in Kraft und ist derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 gültig.


§ 13 (Informationspflichten)

Sobald die Gemeinden und Landkreise entschieden haben, eine Maßnahme im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, für die einmalige Beiträge erhoben werden sollen, teilen sie dies unverzüglich den Personen, die als Beitragspflichtige voraussichtlich in Betracht kommen, in geeigneter Form mit und weisen darauf hin, dass diese mit der Zahlung von Beiträgen zu rechnen haben. Zugleich sind die Beitragspflichtigen darauf hinzuweisen, dass sie in die Satzung sowie in die Planungsunterlagen, die den Ausschreibungen zugrunde gelegt werden sollen, Einblick nehmen und während der Zeit der Einsichtnahme Anregungen vorbringen können.

Bei Maßnahmen der Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wegen sollen neben der in den Planungsunterlagen enthaltenen Ausbauvariante auch Alternativausbauvarianten benannt werden. Vor Ausführung einer Maßnahme nach Satz 1 sollen Gemeinden und Landkreise im Rahmen einer gesonderten, für die Betroffenen öffentlichen Veranstaltung über das Vorhaben unter Einbeziehung hierzu ergangener Anregungen unterrichten. Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die erstmalige Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen und Benutzungsgebühren.

Die Beitrags- und die Gebührenpflichtigen sind berechtigt, die Kosten- und Aufwandsrechnung einzusehen. Die voraussichtlich Beitragspflichtigen werden über den Zeitpunkt der Beendigung von Straßenausbaumaßnahmen in geeigneter Form unterrichtet.

§ 16 (Abgabehinterziehung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgaberechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

2. die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgaberechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabevorteile erlangt. § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Versuch ist strafbar.

THÜRKAG | Die wichtigsten Regelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zum Thema "Beitragserhebung" - Zweiter Teil: Die §§ 7a, 7b und 7c

( k-info | THÜRINGEN | 16.09.2013 )  -  Hier findet man in einer Übersicht die wichtigsten Regelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zum Thema der "Beitragserhebung". Das ThürKAG trat im August 1991 in Kraft und ist derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 gültig.


§ 7 (Wiederkehrende Beiträge)

(1) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass anstelle einmaliger Beiträge im Sinne des § 7 die jährlichen Investitionsaufwendungen für öffentliche Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) nach Abzug des Gemeindeanteils (Absatz 3) als wiederkehrender Beitrag auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. In der Satzung kann geregelt werden, dass sämtliche Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, für deren Ausbau vorteilsbezogene Beiträge von Grundstücken erhoben werden können, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen haben. Ein Nebeneinander von einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen in der Gemeinde ist zulässig. Die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen trifft die Gemeinde in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten.

(2) Bei der Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum bis zu fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ausgegangen werden. Weicht nach Ablauf dieses Zeitraums das Beitragsaufkommen von den tatsächlichen Investitionsaufwendungen nach Abzug des Gemeindeanteils (Absatz 3) ab, so ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen.

(3) Die Gemeinden legen in der Satzung fest, welchen Anteil der Aufwendungen sie selbst übernehmen (Gemeindeanteil). Der Gemeindeanteil muss mindestens 20 vom Hundert betragen und dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist. § 7 Abs. 4 a gilt entsprechend.

(4) Abweichend von § 2 Abs. 2 kann der Beitragssatz auch in einer gesonderten Satzung festgelegt werden.

(5) Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Auf die Beitragsschuld können vom Beginn des Kalenderjahres an Vorauszahlungen verlangt werden.

(6) Um eine Doppelbelastung von Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches zu vermeiden, haben die Gemeinden durch Satzung Überleitungsregelungen für die Fälle zu treffen, in denen Erschließungsbeiträge bzw. Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Beiträge nach § 7 dieses Gesetzes entstanden sind. Diese sind angemessen zu berücksichtigen. Dazu sollen die Überleitungsregelungen insbesondere vorsehen, dass die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn einmalige Beiträge nur deshalb nicht berücksichtigt wurden, weil sie nach Erlass einer Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge entstanden sind.

(7) Stellen Gemeinden von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen nach Absatz 1 auf einmalige Straßenausbaubeiträge nach § 7 um, sind vor der Umstellung geleistete wiederkehrende Straßenausbaubeiträge auf den nächsten Straßenausbaubeitrag anzurechnen. Entsteht nach dem Zeitpunkt der Umstellung kein neuer Straßenausbaubeitrag bis zum Ablauf des 20. Jahres nach der ersten Entstehung des wiederkehrenden Beitrags, kann die Gemeinde durch Festlegung in der Satzung bestimmen, dass die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge bis zum Ablauf dieses Zeitraums in der zuletzt festgesetzten Höhe weiter zu entrichten sind.

(8) Soweit einmalige Beiträge noch nicht entstanden sind, können die Gemeinden die vor Inkrafttreten der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge angefallenen beitragsfähigen Investitionsaufwendungen verteilt auf einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren bei der Ermittlung des Beitragssatzes berücksichtigen.

§ 7 b (Stundung von einmaligen Beiträgen)

(1) Einmalige Beiträge können auf Antrag des Beitragspflichtigen insoweit verzinslich gestundet werden, als die Beitragsschuld in bis zu fünf aufeinander folgenden Jahresraten beglichen wird. Die Höhe und Fälligkeit der Raten wird durch Bescheid oder öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegt. § 222 Satz 1 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.

(2) Einmalige Beiträge können zur Vermeidung erheblicher Härten im Sinne des § 222 Satz 1 der Abgabenordnung im Einzelfall über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus gestundet werden. In diesem Fall soll der Beitrag in höchstens 20 Jahresraten entrichtet werden. Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresraten wird durch Bescheid festgelegt. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens sechs vom Hundert jährlich zu verzinsen. Der Beitragsschuldner kann am Ende eines jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtungen tilgen. Die Jahresraten stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 713) in der jeweils geltenden Fassung gleich.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass der Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen für bebaute, gewerblich genutzte Grundstücke zinslos gestundet wird, soweit und solange der Beitragspflichtige nachweist, dass

1. das Verhältnis der genutzten Grundstücksfläche zu der nicht genutzten Grundstücksfläche das Verhältnis 1zu 3 überschreitet und

2. die nicht genutzten Grundstücksteile nicht zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen veräußert werden können.

Die Stundung soll auf die Grundstücksfläche begrenzt werden, die über das in Satz 1 Nr. 1 genannte Verhältnis hinausgeht.

(4) Die Satzung kann bestimmen, dass der Beitrag zinslos gestundet wird, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden und der Beitragspflichtige nachweist, dass die darauf befindlichen Gebäude nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind oder für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

(5) Die Satzung kann bestimmen, dass der Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen zinslos gestundet wird, soweit und solange Grundstücke

1. als Friedhof genutzt werden oder

2. mit Kirchen bebaut sind, die zur Religionsausübung genutzt werden, soweit diese nicht tatsächlich an die Einrichtung angeschlossen sind.

(6) Eine erhebliche Härte im Sinne des § 222 der Abgabenordnung (Stundung) kann bei Beitragsforderungen insbesondere für unbebaute, beitragspflichtige Grundstücke vorliegen, deren landwirtschaftliche Nutzung weiterhin notwendig ist oder deren Nichtbebauung im Interesse der Erhaltung der charakteristischen Siedlungsstruktur oder des Ortsbildes liegt. In diesen Fällen soll auf die Erhebung von Zinsen verzichtet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 sind entsprechend auf Vorauszahlungen und Vorschüsse anzuwenden.

(8) Soweit sich die für eine Stundung von einmaligen Beiträgen, Vorauszahlungen und Vorschüssen nach den Absätzen 2 bis 6 maßgeblichen Umstände ändern, ist der Beitragspflichtige verpflichtet, dies unverzüglich dem Beitragsberechtigten anzuzeigen.

§ 7 c (Ungetrennte Hofräume)

(1) Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, können zur Deckung des gemeindlichen Aufwandes für die Fremdenverkehrsförderung von den selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben.

(2) Die Abgabe bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem einzelnen Abgabepflichtigen aus dem Fremdenverkehr erwachsen.

(3) Die Gemeinden können auf die Beitragsschuld eines Kalenderjahres bereits während dieses Jahres Vorauszahlungen verlangen.